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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Stundensatz des Zwangsverwalters

Der Bundesgerichtshof hat aktuell Hinweise zur zeitbezogenen Vergütung des Zwangsverwalters bei nicht vermieteten oder verpachteten Liegenschaften gegeben.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. März 2004 im Verfahren IXa ZB 23/03 über ein Beschwerdeverfahren zur Vergütung eines Zwangsverwalters entschieden. Die Sache betraf eine Zwangsverwaltung, bei der die Vergütung nach Zeitaufwand zu bestimmen war, weil die Liegenschaft nicht durch Vermietung oder Verpachtung genutzt wurde. Das Landgericht hatte durch Einzelrichterin entschieden und zugleich die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts

Der BGH hebt die Entscheidung bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen auf. Wenn der Einzelrichter einer Sache grundsätzliche Bedeutung beimisst und deshalb die Rechtsbeschwerde zulässt, darf er nicht selbst entscheiden. In einem solchen Fall liegt eine fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts vor, die auf Rechtsbeschwerde von Amts wegen zur Aufhebung führt.

Damit betont der Senat erneut die Bedeutung des gesetzlichen Richters auch in Zwangsverwaltungsverfahren. Die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen, damit dort erneut und in zutreffender Besetzung entschieden werden kann.

Misst der Einzelrichter der Sache grundsätzliche Bedeutung bei und lässt die Rechtsbeschwerde zu, ist seine Entscheidung wegen fehlerhafter Besetzung aufzuheben.

Vergütung nicht nach Betreuermaßstäben

Für die neue Entscheidung gibt der BGH zugleich inhaltliche Hinweise zur Vergütung. Die nach Zeitaufwand bestimmte Vergütung eines Zwangsverwalters darf bei nicht vermieteten oder verpachteten Liegenschaften nicht an die Vergütung von Berufsbetreuern angelehnt werden. Die Tätigkeit des Zwangsverwalters folgt eigenen vollstreckungsrechtlichen Maßstäben und ist nach den hierfür geltenden Vergütungsregelungen zu bewerten.

Für Abrechnungszeiträume der Jahre 2000 bis 2003 kann bereits der Stundensatzrahmen herangezogen werden, der durch die Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 für spätere Zeiträume geregelt wurde. Damit ermöglicht der Senat eine sachgerechte Übergangsbewertung.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Gläubiger, Schuldner und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Grundsätzliche Bedeutung und Einzelrichterentscheidung passen im Beschwerdeverfahren nicht zusammen.
  • Zeitbezogene Zwangsverwaltervergütung ist nicht nach Betreuervergütung zu bemessen.
  • Für 2000 bis 2003 kann der spätere Stundensatzrahmen der ZwVwV Orientierung geben.
  • Vergütungsentscheidungen müssen sowohl verfahrensrechtlich als auch rechnerisch sauber begründet sein.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur gerichtlichen Zuständigkeit und zur angemessenen zeitbezogenen Vergütung in der Zwangsverwaltung ein.

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