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Verfahrensrecht

Stundensatz des Zwangsverwalters als Rechtsbeistand

Das Landgericht Mönchengladbach hat aktuell entschieden, dass ein zum Zwangsverwalter bestellter Rechtsbeistand einen Stundensatz von 75 Euro abrechnen kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Mönchengladbach hat mit Beschluss vom 3. April 2006 im Verfahren 5 T 539/05 über die Vergütung eines Zwangsverwalters entschieden. Nach Anordnung und späterer Aufhebung der Zwangsverwaltung hatte der bestellte Verwalter, ein Rechtsbeistand, seine Vergütung nach Zeitaufwand abgerechnet. Der Schuldner wandte sich gegen die Festsetzung, blieb mit seiner sofortigen Beschwerde jedoch ohne Erfolg.

Vergütung nach Zeitaufwand bei unangemessener Regelvergütung

Die Kammer stellte klar, dass der Zwangsverwalter nicht auf die Regelvergütung nach § 18 ZwVwV verwiesen werden musste, wenn diese offensichtlich unangemessen ist. In solchen Fällen richtet sich die Vergütung nach § 19 Abs. 1 ZwVwV nach dem erforderlichen Zeitaufwand. Der gesetzliche Rahmen sieht hierfür einen Stundensatz zwischen 35 Euro und 95 Euro vor.

Im Verfahren 5 T 539/05 hielt das Landgericht einen Stundensatz von 75 Euro für einen Rechtsbeistand für angemessen. Dabei berücksichtigte es die berufliche Qualifikation des Verwalters, die Schwierigkeit der Aufgabe und den Umstand, dass ein gerichtlich bestellter Verwalter für seine Tätigkeit einen angemessenen finanziellen Ausgleich erhalten muss.

Ein Rechtsbeistand, der zum Zwangsverwalter bestellt ist, kann gemäß § 19 Abs. 1 ZwVwV einen Stundensatz von 75 Euro abrechnen.

Plausibilitätskontrolle statt Minutengenauigkeit

Auch den geltend gemachten Zeitaufwand beanstandete die Kammer nicht. Zwar muss ein Zwangsverwalter seine Tätigkeit nachvollziehbar aufschlüsseln. Erforderlich ist aber keine minutengenaue Abrechnung. Ausreichend ist eine Plausibilitätskontrolle, ob die angesetzten Zeiten im Verhältnis zur Aufgabe und zum Verfahrensablauf nachvollziehbar erscheinen.

Damit bestätigte das Landgericht die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, weil die Bemessung des Stundensatzes nach der Zwangsverwalterverordnung grundsätzliche Bedeutung hatte.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Schuldner und Gläubiger bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Bei unangemessener Regelvergütung kann nach Zeitaufwand abgerechnet werden.
  • Die berufliche Qualifikation des Verwalters beeinflusst die Höhe des Stundensatzes.
  • Für Rechtsbeistände kann ein Stundensatz von 75 Euro angemessen sein.
  • Die Zeitabrechnung muss plausibel, aber nicht minutengenau sein.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zur Vergütung qualifizierter Zwangsverwalter nach § 19 ZwVwV ein.

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