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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Stromlieferung bei zwangsverwaltetem Grundstück

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Stromlieferungsvertrag mit dem Zwangsverwalter nicht allein wegen der Belieferung eines verwalteten Grundstücks feststeht.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. Januar 2014 im Verfahren VIII ZR 391/12 über Vergütungsansprüche eines Grundversorgers gegen einen Zwangsverwalter entschieden. Betroffen war ein unter Zwangsverwaltung stehendes Grundstück mit einem Sammelanschluss für einen Gastronomie- und Szenebetrieb. Der Energieversorger verlangte vom Zwangsverwalter Zahlung für Stromentnahmen, obwohl eine ausdrückliche Einigung für den streitigen Zeitraum noch nicht bestand.

Kein Automatismus beim Vertragsschluss

Der BGH beanstandete die Annahme des Berufungsgerichts, der Zwangsverwalter sei allein durch die Belieferung des Grundstücks Vertragspartner geworden. Zwar kann ein Energielieferungsvertrag grundsätzlich durch tatsächliche Entnahme von Strom zustande kommen. Bei einem zwangsverwalteten Grundstück mit Miet- oder Pachtverhältnissen muss aber genauer geprüft werden, an wen sich das Vertragsangebot des Versorgers richtet und wer die Energie tatsächlich als Letztverbraucher abnimmt.

Der Zwangsverwalter tritt durch die Beschlagnahme nicht automatisch in sämtliche Versorgungsverträge des Eigentümers ein. Auch seine Stellung gegenüber Mietern und Pächtern ersetzt nicht ohne Weiteres eine eigene vertragliche Bindung gegenüber dem Energieversorger.

Die bloße Belieferung eines zwangsverwalteten Grundstücks trägt nicht ohne Weiteres die Annahme eines Stromlieferungsvertrages mit dem Zwangsverwalter.

Ersatzversorgung sorgfältig prüfen

Im Verfahren VIII ZR 391/12 reichten die Feststellungen der Vorinstanz auch nicht aus, um eine Ersatzversorgung nach § 38 EnWG gegenüber dem Zwangsverwalter anzunehmen. Erforderlich ist eine tragfähige Zuordnung der entnommenen Strommengen, der Vertragsbeziehungen und der Rolle des jeweiligen Abnehmers. Gerade bei Sammelanschlüssen und gewerblichen Nutzungen können diese Fragen komplex sein.

Der BGH hob das Berufungsurteil deshalb auf und verwies die Sache zurück. Damit war nicht abschließend entschieden, dass der Versorger keinen Anspruch hat; geklärt wurde aber, dass die Anspruchsgrundlage nicht ohne genaue tatsächliche Prüfung angenommen werden darf.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Energieversorger, Gläubiger und Nutzer zwangsverwalteter Immobilien bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Versorgungsverträge sollten nach Anordnung der Zwangsverwaltung ausdrücklich geklärt werden.
  • Sammelanschlüsse erschweren die Zuordnung von Verbrauch und Vertragspartner.
  • Der Zwangsverwalter haftet nicht automatisch für jede Energieentnahme auf dem Grundstück.
  • Ersatzversorgung nach dem EnWG setzt eine genaue Prüfung der Abnehmerstellung voraus.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Abgrenzung von Verwaltungsbefugnissen, Mietverhältnissen und Energielieferungsverträgen in der Zwangsverwaltung ein.

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