Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. April 2001 im Verfahren IX ZR 27/01 über die Bewertung wiederkehrender Leistungen für Beschwer und Streitwert entschieden. Ausgangspunkt war ein Schadensersatzurteil gegen einen Notar wegen einer entgangenen lebenslangen Leibrente. Der Beklagte wollte erreichen, dass seine Beschwer auf mehr als 60.000 DM festgesetzt wird, um den Zugang zur Revision zu eröffnen.
Schätzung nach § 9 ZPO
Der BGH bestätigt, dass bei Schadensersatzansprüchen auf wiederkehrende Leistungen § 9 ZPO entsprechend herangezogen werden kann. Auch wenn der Streitgegenstand formal kein Rentenanspruch, sondern ein Schadensersatzanspruch ist, entspricht es regelmäßig sachgerechtem Ermessen, den Wert anhand der für wiederkehrende Leistungen geltenden Grundsätze zu bestimmen.
Im Verfahren IX ZR 27/01 blieb es deshalb bei der vom Berufungsgericht angenommenen Bewertung. Der Senat sah keinen Anlass, wegen der monatlichen Zahlungen eine höhere Beschwer festzusetzen.
Der Wert eines Schadensersatzanspruchs auf wiederkehrende Leistungen kann regelmäßig auf der Grundlage des § 9 ZPO geschätzt werden.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Der BGH weist auch den Einwand zurück, die Neufassung des § 9 ZPO führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Kapital- und Rentenansprüchen. Eine Kapitalleistung und eine laufende Rente sind nicht ohne Weiteres gleich zu behandeln. Die Kapitalisierung einer Rente setzt in verschiedenen Konstellationen zusätzliche Voraussetzungen voraus, etwa einen wichtigen Grund.
Der Beschluss erwähnt in diesem Zusammenhang auch gesetzliche Regelungen zur Kapitalisierung, unter anderem § 12 ZVG. Für Verfahren mit wiederkehrenden Leistungen zeigt die Entscheidung, dass die prozessuale Bewertung nicht allein von der wirtschaftlichen Gesamterwartung abhängt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Prozessführung, Rechtsmittelprüfung und Kostenrisiken bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Wiederkehrende Schadensersatzleistungen werden bei Streitwert und Beschwer häufig nach § 9 ZPO bewertet.
- Der Zugang zu Rechtsmittelinstanzen hängt daher nicht automatisch vom rechnerischen Gesamtwert einer lebenslangen Leistung ab.
- Kapitalansprüche und Rentenansprüche können prozessual unterschiedlich zu bewerten sein.
- Die Streitwertprüfung sollte frühzeitig erfolgen, weil sie über Zulässigkeit und Kosten maßgeblich mitentscheidet.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als verfahrensrechtliche Klarstellung zur Bewertung wiederkehrender Leistungen und zur Rechtsmittelbeschwer ein.
