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Bundesverfassungsgericht, Sitzungssaalgebäude Karlsruhe
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Verfassungsrecht

Streitwert bei Sicherungshypotheken

Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell entschieden, dass ein überhöhter Streitwert den Zugang zu wirksamem Rechtsschutz unzumutbar erschweren kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16. November 1999 im Verfahren 1 BvR 1821/94 Streitwertentscheidungen des Oberlandesgerichts München aufgehoben. Hintergrund war ein zivilgerichtlicher Streit um die Löschung zweier Sicherungshypotheken, die im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung und den Ersatzrechten nach dem ZVG eingetragen worden waren. Die Beschwerdeführer wandten sich gegen einen Streitwert von 2,4 Mio. DM, der aus ihrer Sicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Interesse des Verfahrens stand.

Sicherungshypotheken nach der Versteigerung

Die Beschwerdeführer waren Miteigentümer eines Wohngrundstücks. Eine Grundstückshälfte wurde zwangsversteigert. Nach Befriedigung der Gläubigerbank wurden die Grundschuld und nachrangige Höchstbetragshypotheken gelöscht. Zugleich wurden auf Veranlassung des Vollstreckungsgerichts zwei Sicherungshypotheken nach § 128 ZVG zugunsten nachrangiger Gläubiger eingetragen.

Im Ausgangsverfahren begehrte die Erwerberin die Löschung dieser Sicherungshypotheken. Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt war, setzte das Oberlandesgericht den Streitwert auf 2,4 Mio. DM fest. Maßgeblich sollte der Nennbetrag der Sicherungsrechte sein. Die daraus folgenden Gerichts- und Anwaltskosten lagen nach dem Vortrag der Beschwerdeführer deutlich über dem wirtschaftlichen Interesse an der Löschung.

Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden.

Justizgewährungsanspruch und Kostenrisiko

Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip auch in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten wirksamen Rechtsschutz gewährleistet. Gerichtskosten sind zwar zulässig. Sie dürfen aber nicht in ein deutliches Missverhältnis zum wirtschaftlichen Wert des Verfahrensgegenstands geraten.

Im konkreten Fall war nach Auffassung des Gerichts erkennbar, dass der wirtschaftliche Wert des Streits weit unter dem festgesetzten Streitwert lag. Die tatsächlichen Kosten, die für die Erfüllung des Löschungsanspruchs aufzubringen gewesen wären, standen außer Verhältnis zu dem Gebührenrisiko bei einem Streitwert von 2,4 Mio. DM. Darin lag eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für grundbuch- und vollstreckungsnahe Verfahren bedeutsam. Sie zeigt, dass Streitwerte nicht schematisch am Nennbetrag eines Rechts ausgerichtet werden dürfen, wenn die konkrete wirtschaftliche Bedeutung deutlich niedriger liegt.

  • Streitwerte müssen den tatsächlichen wirtschaftlichen Bezug beachten.
  • Überhöhte Kostenrisiken können den Justizgewährungsanspruch verletzen.
  • Sicherungshypotheken nach dem ZVG erfordern eine genaue wertmäßige Einordnung.
  • Auch beklagte Parteien sind vor unverhältnismäßigen Prozesskosten geschützt.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtigen Hinweis ein, dass Kostenfragen in immobilien- und vollstreckungsbezogenen Verfahren nicht nur Nebenfragen sind, sondern den Zugang zu gerichtlicher Klärung maßgeblich prägen können.

StreitwertSicherungshypothek§ 128 ZVGRechtsschutz

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