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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Streitwert bei Löschung einer Grundschuld

Der Bundesgerichtshof hat aktuell klargestellt, dass sich der Streitwert bei der Löschung einer Grundschuld regelmäßig nach dem Nennbetrag richtet.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. September 2019 im Verfahren V ZR 306/18 über den Wert des Beschwerdegegenstands bei einem Streit um die Löschung einer Grundschuld entschieden. Der Beklagte wollte die Nichtzulassung der Revision angreifen. Die Beschwerde blieb jedoch unzulässig, weil der maßgebliche Wert die gesetzliche Grenze von 20.000 Euro nicht überschritt.

Nennbetrag der Grundschuld als Ausgangspunkt

Der BGH stellt klar, dass der Wert eines Streits um die Löschung einer Grundschuld regelmäßig dem Nennbetrag des eingetragenen Rechts folgt. Im entschiedenen Fall betrug der Nennbetrag der Grundschuld 14.000 Euro. Damit war die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht, sodass die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen wurde.

Für die Bewertung kommt es damit grundsätzlich nicht darauf an, welche weiteren wirtschaftlichen Interessen die Parteien mit der Löschung verbinden. Maßgeblich ist der im Grundbuch eingetragene Kapitalbetrag, soweit keine besonderen Umstände eine andere Bewertung rechtfertigen.

Der Wert des Streites um die Löschung einer Grundschuld folgt in der Regel dem Nennbetrag des eingetragenen Rechts.

Dingliche Zinsen bleiben außer Betracht

Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Senats zu dinglichen Zinsen. Diese erhöhen den Streitwert nicht. Sie bleiben nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO als Nebenforderungen bei der Streitwertberechnung außer Betracht.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dingliche Zinsen im Zwangsversteigerungsverfahren in bestimmtem Umfang im Rang der Grundschuld geltend gemacht werden können. Die vollstreckungsrechtliche Behandlung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG führt nicht dazu, dass die Zinsen für die zivilprozessuale Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde mitzählen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Grundbuchstreitigkeiten, Grundschuldprozesse und Verfahren mit Bezug zur Zwangsversteigerung bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Bei Löschungsklagen ist regelmäßig der Nennbetrag der Grundschuld maßgeblich.
  • Dingliche Zinsen erhöhen den Beschwerdewert grundsätzlich nicht.
  • Die Behandlung von Zinsen im Zwangsversteigerungsverfahren ist hiervon zu trennen.
  • Wertgrenzen für Rechtsmittel müssen vor Einlegung sorgfältig geprüft werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als sachliche Klarstellung zur Streitwertberechnung bei Grundschulden und zur Abgrenzung zwischen Prozessrecht und Zwangsversteigerungsrecht ein.

GrundschuldStreitwertZinsen§ 10 ZVG

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