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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Streitwert bei Drittwiderspruch gegen Teilungsversteigerung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell klargestellt, wie der Streitwert einer Drittwiderspruchsklage gegen eine Teilungsversteigerung zu bemessen ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Juni 2021 im Verfahren IV ZR 6/20 über den Streitwert einer Drittwiderspruchsklage gegen eine Teilungsversteigerung entschieden. Die Kläger wollten erreichen, dass die von dem Beklagten betriebene Auseinandersetzungsversteigerung eines Grundstücks für unzulässig erklärt wird. Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wandte sich ein Kläger mit einer Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung.

Interesse am Fortbestand der Gemeinschaft

Der BGH stellt klar, dass sich der Streitwert einer Drittwiderspruchsklage gegen eine Auseinandersetzungsversteigerung nach § 3 ZPO richtet. Maßgeblich ist das Interesse des Widersprechenden am Fortbestand der Gemeinschaft. Dieses Interesse ist regelmäßig nicht mit dem vollen Grundstückswert gleichzusetzen, sondern mit einem Bruchteil des Werts zu bemessen.

Ausgangspunkt ist zunächst der Miteigentumsanteil des widersprechenden Eigentümers. Im entschiedenen Fall betrug der Verkehrswert des Grundstücks 726.000 Euro; der Eigentumsanteil der Kläger lag bei der Hälfte, also 363.000 Euro.

Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des Widersprechenden am Fortbestand der Gemeinschaft.

Orientierung an der 7/10-Grenze

Für die weitere Bemessung hielt der Senat einen Ansatz von 30 Prozent des Miteigentumsanteils für sachgerecht. Hintergrund ist die 7/10-Grenze des § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG. Danach erscheint in der Teilungsversteigerung typischerweise ein Versteigerungsausfall von allenfalls 30 Prozent als maßgeblicher wirtschaftlicher Bezugspunkt.

Auf dieser Grundlage setzte der BGH den Streitwert auf 108.900 Euro fest. Eine weitergehende Herabsetzung auf nur 10 Prozent des hälftigen Grundstückswerts lehnte der Senat ab. Damit konkretisiert die Entscheidung die wirtschaftliche Bewertung solcher Klagen gegen eine Teilungsversteigerung.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Verfahren gegen Teilungsversteigerungen und die Kostenrisikoprüfung bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Der Streitwert richtet sich nicht automatisch nach dem vollen Grundstückswert.
  • Ausgangspunkt ist der betroffene Miteigentumsanteil des Widersprechenden.
  • Die 7/10-Grenze kann als Orientierung für einen 30-Prozent-Ansatz dienen.
  • Vor Klageerhebung sollte das Kostenrisiko anhand Verkehrswert, Anteil und Versteigerungsinteresse geprüft werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Kosten- und Streitwertberechnung bei rechtlichen Angriffen gegen Teilungsversteigerungen ein.

TeilungsversteigerungStreitwertDrittwiderspruch§ 74a ZVG

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