Das Landgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 6. Juli 2020 im Verfahren 9 T 286/20 über eine Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Zwangsverwaltungsverfahren entschieden. Das Land wandte sich gegen eine Anweisung des Amtsgerichts Dortmund an den Zwangsverwalter nach § 153 Abs. 1 ZVG. Hintergrund waren steuerliche Fragen im Zusammenhang mit Einkünften aus der Vermietung einer beschlagnahmten Eigentumswohnung.
Keine Beteiligtenstellung allein wegen Steuerforderung
Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Zwar können gegen gerichtliche Anweisungen an den Zwangsverwalter grundsätzlich auch andere Beteiligte des Zwangsverwaltungsverfahrens eine Vollstreckungserinnerung einlegen, wenn sie zuvor nicht angehört wurden. Das Land Nordrhein-Westfalen gehörte nach Auffassung der Kammer aber weder nach § 9 ZVG noch nach § 154 Satz 1 ZVG zu diesem Beteiligtenkreis.
Maßgeblich ist, ob das Zwangsverwaltungsgesetz dem Zwangsverwalter gegenüber einer Person spezifische Pflichten auferlegt. Die Pflicht zur Entrichtung von Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners ergibt sich nach der Entscheidung nicht aus dem ZVG, sondern aus § 34 Abs. 3 AO und damit aus einer außerhalb des Zwangsversteigerungsrechts stehenden Grundlage.
Beteiligte im Sinne des § 154 Satz 1 ZVG sind Personen, denen gegenüber das ZVG dem Zwangsverwalter spezifische Pflichten auferlegt.
Zivilgerichte entscheiden im Zwangsverwaltungsverfahren
Eine Verweisung an das Finanzgericht kam nach Ansicht des Landgerichts nicht in Betracht. Gegenstand des Verfahrens waren nicht unmittelbar Abgabenangelegenheiten, sondern Einwendungen gegen eine zivilgerichtliche Anweisung im Zwangsverwaltungsverfahren. Darüber entscheiden die im Zwangsverwaltungsverfahren zuständigen Zivilgerichte, auch wenn steuerrechtliche Vorfragen eine Rolle spielen.
Ob die Anweisung des Amtsgerichts inhaltlich rechtmäßig war, ließ die Kammer offen. Wegen der fehlenden Erinnerungsbefugnis war die Vollstreckungserinnerung bereits unzulässig.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zwangsverwaltungen mit steuerlichen Bezügen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Steuerforderungen begründen nicht automatisch eine Beteiligtenstellung im ZVG-Verfahren.
- Entscheidend sind spezifische Pflichten des Zwangsverwalters nach dem ZVG.
- Steuerrechtliche Vorfragen können im zivilgerichtlichen Zwangsverwaltungsverfahren mitentschieden werden.
- Die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs ist vor der materiellen Prüfung der Anweisung zu klären.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Abgrenzung von Steuerrecht, Beteiligtenstellung und Rechtsbehelfen in der Zwangsverwaltung ein.