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Verfahrensrecht

Steuerberatungskosten des Zwangsverwalters nur bei Notwendigkeit

Das Landgericht Bonn hat aktuell entschieden, dass ein Zwangsverwalter steuerliche Zusatzkosten nur bei konkret dargelegter besonderer Notwendigkeit abrechnen kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Bonn hat mit Entscheidung vom 27. Mai 2021 im Verfahren 6 T 6/21 über die Vergütung eines Zwangsverwalters und zusätzlich geltend gemachte Steuerberatungskosten entschieden. In dem Zwangsverwaltungsverfahren hatte der Verwalter neben seiner regulären Vergütung weitere Auslagen für Buchführung, Überschussermittlungen und Einkommensteuererklärungen mehrerer Jahre nach der Steuerberatervergütungsverordnung abgerechnet. Die Schuldnerin wandte sich dagegen mit der sofortigen Beschwerde.

Regelvergütung bleibt bestehen

Das Landgericht bestätigte zunächst die eigentliche Zwangsverwaltervergütung für den Abrechnungszeitraum vom 16. Oktober 2019 bis zum 15. Oktober 2020. Diese wurde auf 3.646,32 Euro festgesetzt. Grundlage waren die eingezogenen Mieten und die Vergütungsvorschriften der Zwangsverwalterverordnung. Auch die Erhöhung der Regelvergütung um zwei Prozentpunkte nach § 18 Abs. 2 ZwVwV beanstandete die Kammer nicht.

Anders beurteilte das Gericht jedoch die zusätzlich festgesetzten Steuerberatungskosten. Solche Zusatzvergütungen nach § 17 Abs. 3 ZwVwV sind nur gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit über die allgemeine Geschäftskundigkeit eines Zwangsverwalters hinaus besondere steuerliche Kenntnisse erfordert.

§ 17 Abs. 3 ZwVwV erlaubt keine zusätzliche Abrechnung für Tätigkeiten, die bereits durch die Zwangsverwaltervergütung abgegolten sind.

Konkreter Einzelfallbezug erforderlich

Im Verfahren 6 T 6/21 reichten allgemeine Hinweise auf steuerliche Pflichten, Digitalisierung oder die Notwendigkeit ordnungsgemäßer Buchführung nicht aus. Der Zwangsverwalter hätte konkret darlegen müssen, weshalb gerade in diesem Zwangsverwaltungsverfahren die Einschaltung eines Steuerberaters oder eine zusätzliche steuerberatende Tätigkeit notwendig war.

Die Kammer betonte, dass ein Zwangsverwalter nach § 1 Abs. 2 ZwVwV geschäftskundig sein muss. Dazu gehören grundsätzlich auch notwendige Kenntnisse im Buchhaltungswesen und bei laufenden Verwaltungsgeschäften. Die Masse soll davor geschützt werden, dass Tätigkeiten doppelt vergütet werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Vergütungsfestsetzungen in der Zwangsverwaltung bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Allgemeine Verwaltung, Buchhaltung und laufende Abrechnung sind regelmäßig mit der Verwaltervergütung abgegolten.
  • Steuerberatungskosten müssen konkret einzelfallbezogen begründet werden.
  • Die Masse ist vor doppelter Abrechnung bereits vergüteter Tätigkeiten zu schützen.
  • Schuldner und Gläubiger sollten Vergütungsanträge auf Sonderauslagen sorgfältig prüfen.

Die Kanzlei ordnet die Entscheidung als wichtige Klarstellung zur Abgrenzung zwischen regulärer Zwangsverwaltervergütung und zusätzlich abrechenbaren steuerlichen Sonderleistungen ein.

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