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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Sofortige Zuschlagsverkündung bei niedrigem Gebot

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Verfahrensfehler bei sofortiger Zuschlagsverkündung nur bei Entscheidungserheblichkeit zur Aufhebung führt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Juli 2011 im Verfahren V ZB 25/11 über die sofortige Verkündung eines Zuschlags in der Zwangsversteigerung entschieden. Versteigert wurde ein Hausgrundstück, dessen Verkehrswert auf 160.000 € festgesetzt war. Im sechsten Versteigerungstermin blieb ein Bieter mit 42.000 € Meistbietender; das Vollstreckungsgericht verkündete den Zuschlag noch im Termin.

Verkündung im Termin und Schuldnerschutz

Nach § 87 ZVG entscheidet das Vollstreckungsgericht grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der Zuschlag sofort im Versteigerungstermin oder in einem besonderen Verkündungstermin ausgesprochen wird. Bei sehr niedrigen Geboten kann eine sofortige Verkündung verfahrensfehlerhaft sein, wenn dem Schuldner dadurch die Möglichkeit genommen wird, rechtzeitig Rechtsschutz zu suchen.

Der BGH ließ offen, ob im Verfahren V ZB 25/11 tatsächlich ein Ermessensfehler vorlag. Das Meistgebot entsprach nur etwa 26 % des Verkehrswerts. Zugleich handelte es sich aber bereits um den sechsten Termin nach langer Verfahrensdauer; ein freihändiger Käufer war zwar anwesend, gab jedoch selbst kein Gebot ab.

Ein Verfahrensfehler bei der Zuschlagsverkündung führt nur dann zum Erfolg der Zuschlagsbeschwerde, wenn der Zuschlag auf diesem Fehler beruht.

Keine Aufhebung ohne entscheidenden Nachteil

Entscheidend war für den BGH, dass ein unterstellter Verfahrensfehler nicht automatisch zur Zuschlagsversagung führt. Die Zuschlagsbeschwerde hat nur Erfolg, wenn der Schuldner bei einem späteren Verkündungstermin einen durchgreifenden Versagungsgrund hätte geltend machen können.

Allein der niedrige Zuschlagspreis genügte hierfür nicht. Nach § 85a ZVG ist ein Gebot unter der Hälfte des Verkehrswerts grundsätzlich nur im ersten Termin zwingend problematisch. Später müssen besondere Umstände hinzutreten, etwa eine konkrete Aussicht auf ein wesentlich höheres Gebot. Solche Umstände sah der BGH nicht.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Sehr niedrige Gebote können Anlass für einen besonderen Verkündungstermin geben.
  • Ein Verfahrensfehler führt nur bei Entscheidungserheblichkeit zur Aufhebung.
  • Der niedrige Erlös allein begründet nach mehreren Terminen nicht automatisch Vollstreckungsschutz.
  • Konkrete bessere Verwertungsmöglichkeiten müssen substantiiert dargelegt werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Verhältnis von Verfahrensfehler, Zuschlagsbeschwerde und Schuldnerschutz bei niedrigen Geboten ein.

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