ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
Zurück zu den Beiträgen

Verfahrensrecht

Sittenwidrige Verschleuderung beim Zuschlag im zweiten Termin

Der Bundesgerichtshof hat aktuell klargestellt, dass der Wegfall der Wertgrenzen im zweiten Versteigerungstermin eine Prüfung nach § 765a ZPO nicht ersetzt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Juli 2009 im Verfahren V ZB 46/09 über den Zuschlag auf ein niedriges Gebot im zweiten Versteigerungstermin entschieden. Versteigert wurde der hälftige Miteigentumsanteil einer Schuldnerin mit einem festgesetzten Wert von 514.150 €. Nachdem im ersten Termin ein Gebot abgegeben und der Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG versagt worden war, wurde im zweiten Termin nur noch der Anteil der Schuldnerin versteigert. Meistbietender war der andere Miteigentümer mit 50.000 €.

Prüfung früherer Gebote bleibt möglich

Der BGH hob die Beschwerdeentscheidung zunächst wegen eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter auf. Das Landgericht hatte durch die Einzelrichterin entschieden, obwohl es die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung beziehungsweise zur Fortbildung des Rechts zugelassen hatte. In diesem Fall hätte die Sache der voll besetzten Kammer übertragen werden müssen.

Für das weitere Verfahren stellte der BGH klar, dass der Einwand eines rechtsmissbräuchlichen Gebots im ersten Termin nicht allein deshalb unbeachtlich ist, weil der damalige Zuschlagsversagungsbeschluss nicht angefochten wurde. Nach § 79 ZVG muss das Vollstreckungsgericht bei der Zuschlagsentscheidung das bisherige Verfahren grundsätzlich eigenständig würdigen.

Auch nach Wegfall der Wertgrenzen ist zu prüfen, ob ein früheres Gebot rechtsmissbräuchlich war oder der Zuschlag zu einer sittenwidrigen Verschleuderung führt.

Vollstreckungsschutz trotz entfallener Wertgrenzen

Besonders bedeutsam ist der Hinweis des Senats zu § 765a ZPO. Der Wegfall der Wertgrenzen der §§ 74a und 85a ZVG im zweiten Termin bedeutet nicht, dass jedes beliebig niedrige Gebot hinzunehmen ist. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen Grundstückswert und Meistgebot kann Vollstreckungsschutz durch Versagung des Zuschlags in Betracht kommen.

Im Verfahren V ZB 46/09 drängte sich eine solche Prüfung nach Auffassung des BGH geradezu auf. Das Meistgebot von 50.000 € stand einem festgesetzten Anteilswert von 514.150 € gegenüber. Das Beschwerdegericht musste daher erneut prüfen, ob der Zuschlag unter diesen Umständen Bestand haben konnte.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Miteigentümer und Bieter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Der Wegfall der Wertgrenzen im zweiten Termin schließt Vollstreckungsschutz nicht aus.
  • Frühere Gebote können auf Rechtsmissbrauch zu prüfen sein.
  • Ein extrem niedriges Meistgebot kann eine sittenwidrige Verschleuderung nahelegen.
  • Gerichte müssen bei der Zuschlagsentscheidung das gesamte Verfahren sorgfältig würdigen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Schutz vor missbräuchlicher Verfahrensgestaltung und vor unangemessener Vermögensverwertung in der Zwangsversteigerung ein.

765a ZPO85a ZVGZuschlagVerschleuderung

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.