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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Sittenwidrige Gebote in der Zwangsversteigerung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Gebot sittenwidrig sein kann, wenn der Bieter von Anfang an nicht zahlen will.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 22. Februar 2019 im Verfahren V ZR 244/17 über Schadensersatzansprüche nach auffälligen Geboten in der Teilungs- und Wiederversteigerung entschieden. In mehreren Versteigerungsterminen wurden hohe Meistgebote abgegeben und Zuschläge erteilt, die Bargebote aber anschließend nicht vollständig entrichtet. Streit bestand darüber, ob die Beteiligten kollusiv zusammenwirkten, um verfahrensfremde Ziele zu verfolgen und die Grundstücke ohne Zahlung des geschuldeten Erwerbspreises zu erlangen oder zu belasten.

Gebot ohne Zahlungsabsicht kann sittenwidrig sein

Der BGH stellt klar: Wer in der Zwangsversteigerung ein Gebot in der Absicht abgibt, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, handelt sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB. Der Zuschlag als solcher bleibt zwar ein hoheitlicher Erwerbsakt. Das schließt aber zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen Personen, die das Verfahren missbräuchlich nutzen, nicht aus.

Für eine fehlende Zahlungsabsicht kann eine tatsächliche Vermutung sprechen. Diese kommt insbesondere in Betracht, wenn der Bieter bei Gebotsabgabe vermögenslos ist oder bereits in anderen Versteigerungsverfahren den Zuschlag erhalten hat, ohne das Bargebot rechtzeitig zu zahlen, und auch im aktuellen Verfahren nicht zahlt.

Wer in der Zwangsversteigerung ein Gebot in der Absicht abgibt, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, handelt sittenwidrig.

Kollusives Zusammenwirken mehrerer Beteiligter

Besonders bedeutsam sind die Ausführungen zur Darlegungslast. Begründen konkrete Tatsachen den Verdacht, dass mehrere Personen unter Verfolgung verfahrensfremder Ziele zusammengewirkt haben, müssen diese Beteiligten näher dazu vortragen, dass ein solches Zusammenwirken nicht vorlag. Das gilt auch, wenn sich das Vorgehen über mehrere Versteigerungen desselben Grundstücks erstreckt und unterschiedliche Bieter auftreten.

Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück, damit die tatsächlichen Umstände umfassend aufgeklärt werden können.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Miteigentümer, Gläubiger und Ersteher bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Gebote ohne ernsthafte Zahlungsabsicht können deliktische Haftung auslösen.
  • Wiederholte Nichtzahlung nach Zuschlag kann eine tatsächliche Vermutung begründen.
  • Mehrere zusammenwirkende Beteiligte können eine sekundäre Darlegungslast treffen.
  • Missbrauch in Teilungs- und Wiederversteigerungen ist zivilrechtlich angreifbar.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als grundlegende Klarstellung zur Missbrauchskontrolle bei Geboten in der Zwangsversteigerung ein.

Scheingebot§ 826 BGBZuschlagTeilungsversteigerung

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