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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Sicherheitsverlangen bei symbolischem Verkehrswert

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Antrag auf Sicherheitsleistung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Verkehrswert nur symbolisch mit 1 EUR festgesetzt ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Juli 2012 im Verfahren V ZB 130/11 über Sicherheitsleistung und Gebotszurückweisung in einer Zwangsversteigerung entschieden. Das Vollstreckungsgericht hatte den Verkehrswert eines Grundstücks auf lediglich 1 EUR festgesetzt. Im Termin wurden deutlich höhere Gebote abgegeben. Die Gläubigerin verlangte Sicherheit für die Gebote einer Mitbieterin; weil diese nicht erbracht wurde, wies das Gericht die Gebote zurück und erteilte später einem anderen Bieter den Zuschlag.

Sicherheit darf nicht zwecklos verlangt werden

Der BGH stellte klar, dass auch im Zwangsversteigerungsverfahren die Grundsätze von Treu und Glauben gelten. Zwar muss das Vollstreckungsgericht eine Sicherheit grundsätzlich anordnen, wenn ein hierzu berechtigter Beteiligter dies verlangt. Voraussetzung bleibt aber ein zulässiger Antrag.

Bei einem festgesetzten Verkehrswert von 1 EUR hätte die Sicherheit nur 0,10 EUR betragen. Ein solcher Betrag kann weder einen Beteiligten gegen den Ausfall des Gebots absichern noch zahlungsunfähige Bieter vom Verfahren fernhalten. Das Sicherheitsverlangen verfehlte damit seinen Zweck und war rechtsmissbräuchlich.

Der Antrag auf Erbringung einer Sicherheit ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein symbolischer Grundstückswert von 1 EUR festgesetzt worden ist.

Rechtsmissbräuchliche Gebote sind zurückzuweisen

Im Verfahren V ZB 130/11 betonte der Senat außerdem, dass ein Sicherheitsverlangen nicht damit gerechtfertigt werden kann, rechtsmissbräuchliche Gebote abzuwehren. Wenn sich mit den Mitteln des Zwangsversteigerungsverfahrens feststellen lässt, dass ein Gebot rechtsmissbräuchlich ist, muss es unmittelbar zurückgewiesen werden. Die Sicherheitsleistung ist dafür kein Ersatzinstrument.

Da die Gebote der Mitbieterin zu Unrecht zurückgewiesen worden waren, war sie Meistbietende. Der Zuschlag an die spätere Ersteherin konnte deshalb keinen Bestand haben. Der BGH bestätigte die Aufhebung des Zuschlags.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Gläubiger, Schuldner, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Sicherheitsverlangen müssen einen legitimen Sicherungszweck erfüllen.
  • Bei symbolischem Verkehrswert kann die Sicherheit praktisch wertlos und der Antrag rechtsmissbräuchlich sein.
  • Rechtsmissbräuchliche Gebote sind mit den verfahrensrechtlichen Mitteln des ZVG zu prüfen.
  • Eine unberechtigte Zurückweisung von Geboten kann zur Aufhebung des Zuschlags führen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zu Bieterschutz, Missbrauchskontrolle und Zuschlagsentscheidung im Versteigerungstermin ein.

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