Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 30. Januar 2008 im Verfahren 2 BvR 2300/07 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Bestätigung eines Zuschlagsbeschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren nicht zur Entscheidung angenommen. Betroffen war ein Verfahren vor dem Amtsgericht Dinslaken und dem Landgericht Duisburg, in dem es um Sicherheitsleistung, Widerspruch und die Wirksamkeit eines Meistgebots ging.
Sicherheitsleistung und Zuschlag
Der Beschwerdeführer war gemeinsam mit seiner Ehefrau Miteigentümer zweier Miteigentumsanteile, verbunden mit Sondereigentum an Gewerberäumen und einer Betriebswohnung. Aus einer Grundschuld wurde die Zwangsversteigerung betrieben. Im Termin wurden neben Gesamtausgeboten auch Einzelausgebote zugelassen.
Nach einem ersten Gesamtausgebot verlangte der Beschwerdeführer Sicherheitsleistung. Das Amtsgericht ging zunächst davon aus, dass ihm kein Antragsrecht nach § 67 ZVG zustehe. Später wurde ein höheres Gesamtausgebot abgegeben, auf das der Zuschlag erteilt wurde. Das Landgericht bestätigte den Zuschlag und nahm an, ein sofortiger Widerspruch gegen die Zulassung des Gebots ohne Sicherheitsleistung sei nicht nachgewiesen worden.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Kein Verfassungsverstoß durch Besetzungswechsel
Der Beschwerdeführer rügte unter anderem einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, weil an der Entscheidung des Landgerichts ein Richter beteiligt war, der nicht an allen Zeugenvernehmungen teilgenommen hatte. Das Bundesverfassungsgericht sah hierin keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil im schriftlichen Verfahren entschieden wurde.
Zwar sprach nach den Ausführungen des Gerichts einiges für einen einfachrechtlichen Verstoß gegen den Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme. Dieser begründet jedoch nicht ohne Weiteres eine Verfassungsverletzung. Konkrete Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Beeinträchtigung des rechtsstaatlichen Verfahrens waren nicht ersichtlich.
Bedeutung für die Praxis
Besonders praxisrelevant ist die Aussage zu § 70 Abs. 3 ZVG. Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die Rechtspflegerin im Termin nicht von Verfassungs wegen verpflichtet war, auf die Folgen eines nicht sofort erhobenen Widerspruchs hinzuweisen. Beteiligte müssen daher die prozessualen Anforderungen im Termin eigenständig beachten.
- Sicherheitsleistung muss im Versteigerungstermin rechtzeitig geltend gemacht werden.
- Ein erforderlicher Widerspruch ist sofort zu erheben.
- Das Terminprotokoll kann für spätere Verfahren erhebliche Beweiswirkung entfalten.
- Nicht jeder Verfahrensfehler erreicht verfassungsrechtliches Gewicht.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als deutlichen Hinweis auf die formale Strenge des Zwangsversteigerungsverfahrens ein. Gerade im Termin können unterlassene Erklärungen später nur schwer korrigiert werden.
