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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Sicherheitsleistung und Gläubigergebot im Versteigerungstermin

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann ein Gebot wegen fehlender Sicherheitsleistung zurückgewiesen werden kann und welche Folgen dies für die Zuschlagsbeschwerde hat.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. März 2010 im Verfahren V ZB 143/09 über Sicherheitsleistung, Gebotszurückweisung und Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Eine Grundpfandrechtsgläubigerin hatte im Termin ein Gebot abgegeben, die verlangte Sicherheitsleistung jedoch nicht erbracht. Ihr Gebot wurde zurückgewiesen; anschließend erhielt eine kommunale Gläubigerin den Zuschlag auf ein deutlich niedrigeres Gebot.

Zurückweisung bei fehlender Sicherheitsleistung

Der BGH bestätigte im Ergebnis, dass die Zurückweisung des Gebots der Grundpfandrechtsgläubigerin nicht zur Aufhebung des Zuschlags führte. Im Zwangsversteigerungstermin kann ein Beteiligter unter den gesetzlichen Voraussetzungen Sicherheitsleistung verlangen. Wird diese nicht erbracht, kann das Gebot zurückgewiesen werden.

Ein sofortiger Widerspruch gegen die Zurückweisung verhindert zwar grundsätzlich das Erlöschen des Gebots. Im Verfahren V ZB 143/09 war jedoch entscheidend, dass die betroffene Gläubigerin ohnehin als Beteiligte des Verfahrens zur Zuschlagsbeschwerde befugt war. Durch den unterlassenen Widerspruch war ihr deshalb kein entscheidender Rechtsnachteil entstanden.

Die fehlende Sicherheitsleistung kann zur Zurückweisung eines Gebots führen, wenn ein hierzu berechtigter Beteiligter sie verlangt.

Niedriges Gebot eines ausfallenden Gläubigers

Die Entscheidung betrifft außerdem die Anwendung der Schutzvorschriften gegen zu niedrige Gebote. Das Beschwerdegericht hatte angenommen, dass § 85a Abs. 3 ZVG eingreift, wenn das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten stammt und dieser mit einem erheblichen Teil seiner Forderung ausfällt. In einem solchen Fall kann ein Zuschlag trotz Unterschreitens der Wertgrenzen möglich sein.

Der BGH ließ die rechtliche Einordnung der einzelnen angemeldeten Forderungsbestandteile nicht in allen Punkten als entscheidungserheblich erscheinen, bestätigte aber das Ergebnis der Vorinstanz. Auch eine Berichtigung der Gläubigerbezeichnung stand dem Zuschlag nicht entgegen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Bieter, Grundpfandgläubiger, kommunale Gläubiger und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Verlangte Sicherheitsleistung muss im Termin ernst genommen und rechtzeitig erbracht werden.
  • Ein zurückgewiesenes Gebot kann ohne sofortigen Widerspruch erlöschen.
  • Beteiligte Gläubiger können gleichwohl eigene Zuschlagsrechte behalten.
  • Bei Gläubigergeboten sind Ausfall, Rang und Wertgrenzen sorgfältig zu prüfen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zu formellen Reaktionen im Versteigerungstermin und zur Bedeutung der Sicherheitsleistung ein.

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