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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Sicherheitsleistung im Versteigerungstermin

Der Bundesgerichtshof hat aktuell präzisiert, wann Sicherheitsleistung sofort verlangt werden muss und wann der Zuschlag wegen unklarer Gebotslage zu versagen ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 im Verfahren V ZB 70/24 über zentrale Fragen eines Teilungsversteigerungsverfahrens entschieden. Gegenstand war ein Versteigerungstermin beim Amtsgericht Wolfratshausen, in dem zwei Miteigentümer konkurrierende Gebote abgegeben hatten. Streitig war insbesondere, ob ein Sicherheitsverlangen rechtzeitig gestellt wurde und ob der Zuschlag auf eines der Gebote erteilt werden durfte.

Sofortiges Sicherheitsverlangen

Im Termin gab eine Beteiligte zunächst ein Gebot über 3,5 Mio. Euro ab. Erst mehrere Minuten später verlangte der andere Beteiligte Sicherheitsleistung. Das Vollstreckungsgericht wies das höhere Gebot später mangels Sicherheitsleistung zurück; hiergegen wurde sofort widersprochen. Anschließend wurde ein weiteres Gebot über 1,8 Mio. Euro abgegeben.

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass ein Antrag auf Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG nur dann sofort gestellt ist, wenn er unmittelbar nach Abgabe und Protokollierung des Gebots angebracht wird. Dies gilt nicht nur bei einem Übergebot, sondern auch beim ersten Gebot. Ein bloß späteres Nachholen genügt nicht.

Ein Antrag auf Sicherheitsleistung ist nur dann sofort gestellt, wenn er von dem Beteiligten unmittelbar nach Abgabe und Protokollierung des Gebots angebracht wird.

Zwei wirksame Gebote und Aufforderung zum Weiterbieten

Besondere Bedeutung hatte zudem der sofortige Widerspruch gegen die Zurückweisung des höheren Gebots. Durch diesen Widerspruch blieb das höhere Gebot zunächst wirksam. Damit standen im Termin zwei Gebote im Raum, die für den Zuschlag in Betracht kommen konnten.

In einer solchen Lage reicht eine allgemeine Aufforderung zur Abgabe weiterer Gebote nicht aus. Das Vollstreckungsgericht muss deutlich machen, dass beide Gebote weiterhin zuschlagsrelevant sein können. Fehlt ein solcher Hinweis, ist die Aufforderung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG nicht hinreichend. Der Zuschlag ist dann nach § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Teilungsversteigerungen und sonstige Versteigerungstermine erheblich. Praktisch bedeutsam sind insbesondere:

  • Sicherheitsleistung muss unmittelbar nach Gebot und Protokollierung verlangt werden.
  • Diese Sofortigkeit gilt auch beim ersten Gebot.
  • Ein sofortiger Widerspruch kann ein zurückgewiesenes Gebot im Verfahren halten.
  • Bei mehreren wirksamen Geboten muss die Aufforderung zum Weiterbieten die Lage klar benennen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Konkretisierung der formalen Anforderungen im Versteigerungstermin ein. Er zeigt, dass nicht nur die Höhe des Gebots, sondern auch die genaue protokollarische und verfahrensrechtliche Behandlung über den Zuschlag entscheiden kann.

SicherheitsleistungTeilungsversteigerungZuschlag§ 67 ZVG

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