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Verfahrensrecht

Sicherheitsleistung nach Gebot im Versteigerungstermin

Das Landgericht München II hat aktuell entschieden, bis wann Sicherheitsleistung nach einem Gebot verlangt werden muss und wann ein Verrechnungsscheck genügt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht München II hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 im Verfahren 7 T 3848/23 ZVG über Sicherheitsleistung, Gebotszulassung und Zuschlag in einer Teilungsversteigerung entschieden. In dem Versteigerungstermin wurden mehrere Gebote abgegeben. Streit entstand insbesondere darüber, ob ein Sicherheitsverlangen rechtzeitig gestellt wurde, ob ein vorgelegter Verrechnungsscheck als Sicherheit ausreichte und ob der Zuschlag auf Grundlage des wirksam gebliebenen Meistgebots zu erteilen war.

Sicherheitsverlangen vor Zulassung des Gebots

Das Landgericht stellt klar, dass der Antrag auf Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG zeitlich eng an das Gebot anknüpft. Er ist bis zum Abschluss der das Gebot betreffenden Formalien zu stellen, jedenfalls aber vor der Zulassung des Gebots durch das Gericht. Zu diesen Formalien gehören insbesondere die Aufnahme der Personalien des Bieters und die Protokollierung des Gebots.

Ist das Sicherheitsverlangen rechtzeitig erhoben und wird die Sicherheit nicht ordnungsgemäß geleistet, kann das Gebot zurückgewiesen werden. Im entschiedenen Fall war außerdem bedeutsam, dass ein Verrechnungsscheck als Sicherheitsleistung nur dann genügt, wenn die ausstellende Bank aus dem Scheck selbst erkennbar ist.

Der Antrag auf Sicherheitsleistung ist in jedem Fall vor der Zulassung des Gebots durch das Gericht zu stellen.

Verkehrswert und Grundstücksverschleuderung

Das Gericht befasste sich auch mit Einwendungen gegen den festgesetzten Verkehrswert. Die Verkehrswertfestsetzung ist stichtagsbezogen. Neue Umstände, die erst im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss vorgetragen werden, führen regelmäßig nicht zu einer Neubewertung.

Eine ernsthafte Prüfung einer Grundstücksverschleuderung kommt nach der Entscheidung vor allem dann in Betracht, wenn nach Wegfall der 5/10-Grenze ein Zuschlag deutlich unter der Hälfte des Verkehrswerts erfolgen soll. Nicht jede nachträgliche Wertveränderung oder abweichende Markteinschätzung genügt hierfür.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Bieter, Miteigentümer und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Sicherheitsleistung muss rechtzeitig verlangt werden.
  • Die Zulassung eines Gebots bildet eine wichtige zeitliche Grenze.
  • Verrechnungsschecks müssen die ausstellende Bank erkennen lassen.
  • Verkehrswertangriffe im Zuschlagsbeschwerdeverfahren bleiben eng begrenzt.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zu Gebotsformalitäten, Sicherheitsleistung und Zuschlagsprüfung im Versteigerungstermin ein.

SicherheitsleistungGebotZuschlag§ 67 ZVG

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