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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Sicherheitsleistung im Versteigerungstermin

Der Bundesgerichtshof hat aktuell klargestellt, dass Bieter zugelassene Sicherheit rechtzeitig beschaffen müssen und keinen Anspruch auf Fristverlängerung im Termin haben.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Januar 2006 im Verfahren V ZB 147/05 über die Anforderungen an die Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungstermin entschieden. In einer Teilungsversteigerung unter Geschwistern gab ein Beteiligter ein Gesamtgebot ab, konnte auf Verlangen der Gegenseite jedoch keine nach § 69 ZVG zugelassene Sicherheit vorlegen. Das Vollstreckungsgericht wies sein Gebot zurück und erteilte später den Zuschlag auf höhere Einzelgebote.

Zugelassene Sicherheit muss bereitstehen

Der BGH bestätigt, dass ein Beteiligter in der Teilungsversteigerung auch gegenüber einem anderen Miteigentümer Sicherheitsleistung verlangen kann. Wird Sicherheit ordnungsgemäß verlangt, muss das Vollstreckungsgericht sie anordnen; ein Ermessen besteht insoweit nicht.

Im Verfahren V ZB 147/05 genügte der vorgelegte, noch auszufüllende Scheck des Bieters zusammen mit einer Einlösungszusage der Sparkasse nicht. § 69 ZVG lässt nur bestimmte Formen der Sicherheitsleistung zu, insbesondere einen von einem zugelassenen Kreditinstitut ausgestellten Verrechnungsscheck, eine unbefristete, unbedingte und unwiderrufliche Bankbürgschaft oder die Hinterlegung von Geld.

Das Vollstreckungsgericht muss einem Bieter nicht im Termin Gelegenheit geben, eine nach § 69 ZVG zugelassene Sicherheit erst noch beizubringen.

Keine Pflicht zur Verlängerung der Bietfrist

Der Senat stellt klar, dass das Gericht nicht gehalten ist, einem unvorbereiteten Bieter während des Termins zusätzliche Zeit zur Beschaffung der Sicherheit einzuräumen. Ebenso wenig muss die Bietfrist verlängert werden, damit eine Sicherheit noch nachgereicht werden kann. Die Beschaffung einer zugelassenen Sicherheit ist Obliegenheit des Bieters.

Der spätere Hinweis des Bieters, er habe inzwischen eine ausreichende Sicherheit bei der Gerichtskasse eingezahlt, änderte am bereits fortgeschrittenen Verfahren nichts. Da die Einzelgebote das frühere Gesamtgebot überstiegen, war der Zuschlag auf die höheren Einzelgebote nicht zu beanstanden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Bietinteressenten und Beteiligte an Zwangs- und Teilungsversteigerungen besonders praxisrelevant. Wichtig sind vor allem:

  • Sicherheiten müssen vor dem Termin in einer gesetzlich zugelassenen Form vorbereitet werden.
  • Ein privater oder erst im Termin auszufüllender Scheck genügt nicht.
  • Das Sicherheitsverlangen eines Beteiligten ist ernst zu nehmen und kann zum Ausschluss eines Gebots führen.
  • Wer bieten will, sollte die formalen Anforderungen des § 69 ZVG vorab genau prüfen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als deutliche Mahnung zur sorgfältigen Vorbereitung von Versteigerungsterminen ein.

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