Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Januar 2017 im Verfahren V ZB 96/16 über den Nachweis einer Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungstermin entschieden. In dem Verfahren hatte eine Gesellschaft das höchste Gebot abgegeben. Das Vollstreckungsgericht wies das Gebot jedoch zurück, weil es die zuvor überwiesene Sicherheitsleistung nicht als ausreichend nachgewiesen ansah. Der BGH hob die Entscheidungen auf und erteilte der Meistbietenden den Zuschlag.
Zahlungsanzeige der Gerichtskasse ist maßgeblich
Nach § 69 Abs. 4 ZVG kann die Sicherheitsleistung durch Überweisung an die Gerichtskasse erbracht werden. Voraussetzung ist, dass der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und im Termin ein Nachweis hierüber vorliegt. In der Praxis erfolgt dieser Nachweis regelmäßig durch die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse.
Der BGH betont, dass das Vollstreckungsgericht anhand dieser Anzeige prüfen muss, ob der Betrag als Sicherheit für das konkrete Gebot bestimmt ist. Zugleich bleibt das Verfahren formalisiert: Das Gericht muss nicht bei der Gerichtskasse nachforschen, ob dort weitere Informationen vorliegen, die in der Zahlungsanzeige nicht erscheinen.
Wird in der Zahlungsanzeige eine von dem Kontoinhaber abweichende Person genannt, ist das regelmäßig dahin zu verstehen, dass diese Person als Bieter auftreten und die Sicherheitsleistung verwenden wird.
Verwendung im eigenen oder fremden Namen
Besonders relevant ist die Auslegung, wenn Einzahler und Bieter nicht identisch sind. Nach der Entscheidung spricht die Nennung einer anderen Person im Verwendungszweck regelmäßig dafür, dass gerade diese Person die Sicherheitsleistung im Termin einsetzen darf.
Enthält die Zahlungsanzeige keine eindeutige Beschränkung, darf die genannte Person entscheiden, ob sie die Sicherheit für ein Gebot im eigenen Namen oder im fremden Namen verwendet. Das Gebot durfte daher nicht wegen fehlender Sicherheitsleistung zurückgewiesen werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Bietinteressenten und Vollstreckungsgerichte praktisch bedeutsam. Wichtig sind insbesondere:
- Der Verwendungszweck der Überweisung sollte eindeutig auf Verfahren, Termin und Bieter hinweisen.
- Einzahler und Bieter müssen nicht zwingend identisch sein.
- Unklare Verwendungsbeschränkungen können im Termin problematisch werden.
- Eine rechtsfehlerhafte Zurückweisung des Meistgebots kann den Zuschlag verletzen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Sicherheitsleistung, zur Auslegung von Zahlungsanzeigen und zum Anspruch des Meistbietenden auf Zuschlag ein.
