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Verfahrensrecht

Sicherheitsleistung durch Dritte im Versteigerungstermin

Das Landgericht Münster hat aktuell entschieden, welche Nachweise erforderlich sind, wenn die Bietsicherheit nicht vom Bieter selbst, sondern durch einen Dritten überwiesen wird.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Münster hat mit Beschluss vom 16. Juni 2016 im Verfahren 05 T 279/16 über die Zurückweisung eines Gebots in der Zwangsversteigerung entschieden. Eine Bietinteressentin hatte im Termin das höchste Gebot abgegeben. Die verlangte Sicherheitsleistung war jedoch nicht von ihr selbst, sondern von ihrer Muttergesellschaft auf ein Konto der Gerichtskasse überwiesen worden. Im Termin lag nur die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse vor.

Nachweis der Sicherheit muss im Termin vorliegen

Nach § 70 ZVG ist ein Gebot zurückzuweisen, wenn eine verlangte Sicherheit nicht geleistet wird. Wird die Sicherheit durch Überweisung erbracht, muss die Zahlung vor dem Versteigerungstermin erfolgt und im Termin nachgewiesen sein. Leistet ein Dritter die Sicherheit für den Bieter, muss zusätzlich erkennbar sein, dass die Zahlung gerade für diesen Bieter und für dessen Gebot bestimmt ist.

Das Landgericht sah diesen Nachweis im konkreten Fall nicht als geführt an. Zwar enthielt die Zahlungsanzeige den Namen der Bietinteressentin. Zugleich war aber die Muttergesellschaft als Einzahlerin genannt. Daraus ergab sich nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend eindeutig, dass die Muttergesellschaft mit der Verwendung des Betrags als Sicherheitsleistung für ein eigenes Gebot der Tochtergesellschaft einverstanden war.

Erfolgt die Sicherheitsleistung nicht durch den Bieter selbst, ist der Nachweis erforderlich, dass diese Zahlung gerade der Sicherheitsleistung für einen Dritten dienen soll.

Keine Nachforschungspflicht des Gerichts

Der Überweisungsauftrag selbst enthielt möglicherweise weitere Angaben. Er lag dem Vollstreckungsgericht im maßgeblichen Versteigerungstermin jedoch nicht vor. Das Gericht musste nach Auffassung des Landgerichts nicht bei der Gerichtskasse nachforschen, ob dort zusätzliche Informationen vorhanden waren.

Die Kammer betont, dass es Sache des Bietinteressenten ist, für einen eindeutigen und rechtzeitig vorliegenden Nachweis der Sicherheitsleistung zu sorgen. Das ZVG verlangt eine sofortige Entscheidung im Termin; Nachforschungen würden dem Zweck widersprechen, Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Bieter und ihre Finanzierungs- oder Beteiligungsstrukturen wichtig. Praktisch bedeutsam sind insbesondere:

  • Bietsicherheit muss im Termin eindeutig nachgewiesen sein.
  • Zahlt ein Dritter, muss die Zweckbestimmung klar und gerichtsfest dokumentiert werden.
  • Die bloße Nennung des Bieters in einer Zahlungsanzeige kann unzureichend sein.
  • Bieter sollten vor dem Termin prüfen, welche Unterlagen dem Gericht tatsächlich vorliegen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Bietsicherheit und zur Zurückweisung von Geboten im Zwangsversteigerungstermin ein.

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