Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. Mai 2008 im Verfahren V ZB 3/08 über die Beschwerdebefugnis eines Schuldners im Zwangsversteigerungsverfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden. Zur Insolvenzmasse gehörten mehrere Wohnungs- und Teileigentumseinheiten, deren Verkehrswert vom Vollstreckungsgericht festgesetzt worden war. Der Schuldner hielt den Wert für zu niedrig und legte selbst sofortige Beschwerde ein.
Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Schuldners
Der BGH stellt klar, dass der Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen grundsätzlich die Befugnis verliert, in Verfahren über massezugehörige Vermögensbestandteile Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über.
Dies betrifft nicht nur rechtsgeschäftliches Handeln, sondern auch die prozessuale Stellung in gerichtlichen Verfahren. Geht es um ein Grundstück oder Wohnungseigentum, das zur Insolvenzmasse gehört, nimmt der Insolvenzverwalter im Zwangsversteigerungsverfahren die Stelle des Schuldners ein.
Die sofortige Beschwerde eines Schuldners gegen die Verkehrswertfestsetzung eines massezugehörigen Grundstücks ist nach Insolvenzeröffnung unzulässig.
Verkehrswert bleibt Sache des Verwalters
Im Verfahren V ZB 3/08 konnte der Schuldner daher nicht selbst die Heraufsetzung des Verkehrswerts betreiben. Hält er den festgesetzten Wert für unrichtig, kann er den Insolvenzverwalter darauf hinweisen und diesen zur Prüfung veranlassen. Ob der Verwalter ein Rechtsmittel einlegt, entscheidet er im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse.
Der BGH sieht darin keinen verfassungswidrigen Entzug von Rechten. Die Beschränkung folgt aus dem Zweck des Insolvenzverfahrens, die Gläubiger durch Verwertung der Masse gemeinschaftlich zu befriedigen. Die Interessen des Schuldners werden insbesondere durch die Pflichten und die Haftung des Insolvenzverwalters geschützt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Insolvenzverwalter, Gläubiger und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Nach Insolvenzeröffnung ist bei massezugehörigen Immobilien der Insolvenzverwalter verfahrensführungsbefugt.
- Der Schuldner kann die Verkehrswertfestsetzung grundsätzlich nicht selbst anfechten.
- Einwendungen gegen den Verkehrswert sollten dem Verwalter frühzeitig und nachvollziehbar mitgeteilt werden.
- Die Auswirkungen des Verkehrswerts, etwa im Zusammenhang mit § 114a ZVG, betreffen die Masse und sind vom Verwalter zu prüfen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Rollenverteilung zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter in der Zwangsversteigerung ein.
