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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Schmutzwasserbeitrag bei Wohnungseigentum in Rangklasse 3

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass auch bei Wohnungs- und Miteigentum die öffentliche Last erst mit wirksamer Satzungsgrundlage entsteht.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. September 2007 im Verfahren V ZB 56/07 über den Beitritt eines öffentlichen Gläubigers zu einem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend Wohnungs- und Miteigentum entschieden. Der Gläubiger machte einen Schmutzwasserbeitrag aus einem älteren Beitragsbescheid sowie Säumniszuschläge geltend und begehrte die Berücksichtigung als bevorrechtigte öffentliche Last in Rangklasse 3 nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.

Fälligkeit setzt wirksame Satzung voraus

Der BGH stellt klar, dass die sachliche Beitragspflicht und damit die Fälligkeit eines kommunalen Beitrags eine wirksame Satzungsgrundlage voraussetzen. Ein Beitragsbescheid kann zwar bestandskräftig werden und die persönliche Haftung des Adressaten festlegen. Für die dingliche Haftung des Grundstücks oder Wohnungseigentums als öffentliche Last reicht dies jedoch nicht aus, wenn bei Erlass des Bescheids noch keine wirksame Satzung bestand.

Im Verfahren V ZB 56/07 war die maßgebliche Abwasserabgabensatzung erst später wirksam geworden, rückwirkend zum 1. Januar 2003. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte die sachliche Beitragspflicht und damit auch das Befriedigungsrecht am Versteigerungsobjekt entstehen.

Die öffentliche Last entsteht ausschließlich aufgrund der sachlichen Beitragspflicht, nicht allein aufgrund des Beitragsbescheids.

Beitritt innerhalb des Vierjahreszeitraums

Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass der Vierjahreszeitraum des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG gewahrt war. Der Beitrittsantrag wurde im Oktober 2006 gestellt. Da die Beitragspflicht erst seit dem 1. Januar 2003 bestand, lag die verfahrensbezogene Geltendmachung noch innerhalb der maßgeblichen Frist.

Die Zulassung des Beitritts gilt zugunsten des beitretenden Gläubigers wie eine Beschlagnahme des Grundstücks. Deshalb durfte der Antrag nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, der Beitrag sei schon seit dem Jahr 2001 fällig gewesen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für öffentliche Gläubiger, Schuldner, Wohnungseigentümer und andere Beteiligte in der Zwangsversteigerung bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Auch bei Wohnungs- und Teileigentum ist die öffentliche Last an die sachliche Beitragspflicht gebunden.
  • Ein alter Beitragsbescheid ersetzt nicht die wirksame Satzungsgrundlage.
  • Für Rangklasse 3 ist der richtige Beginn der Vierjahresfrist sorgfältig zu bestimmen.
  • Säumniszuschläge müssen nach dem zutreffenden Fälligkeitszeitpunkt geprüft werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Rangbehandlung öffentlicher Beiträge bei Wohnungseigentum und zur Abgrenzung von persönlicher und dinglicher Beitragshaftung ein.

Oeffentliche LastWohnungseigentumRangklasse 310 ZVG

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