ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
Zurück zu den Beiträgen

Verfahrensrecht

Schmutzwasserbeitrag in Rangklasse 3

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann ein Schmutzwasserbeitrag als öffentliche Last in der Zwangsversteigerung bevorrechtigt zu berücksichtigen ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. November 2007 im Verfahren V ZB 64/07 über den Beitritt eines Zweckverbands zu einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Der Verband machte einen durch Bescheid festgesetzten Schmutzwasserbeitrag nebst Säumniszuschlägen geltend und begehrte die Berücksichtigung als öffentliche Grundstückslast in Rangklasse 3 nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Die Vorinstanzen hatten den Antrag zurückgewiesen, weil sie von einer zu frühen Fälligkeit und damit von einem Ablauf der Vierjahresfrist ausgingen.

Wirksame Satzung als Grundlage der Beitragspflicht

Der BGH stellt klar, dass die sachliche Beitragspflicht eine wirksame Satzungsgrundlage voraussetzt. Ein früher erlassener Beitragsbescheid kann zwar später rechtmäßig werden, wenn nachträglich eine gültige Beitragssatzung in Kraft tritt. Die dingliche Haftung des Grundstücks entsteht jedoch nicht bereits mit einem zunächst rechtswidrigen Bescheid.

Im Verfahren V ZB 64/07 war die maßgebliche Satzung erst rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Damit konnten auch die sachliche Beitragspflicht und die öffentliche Last frühestens ab diesem Zeitpunkt entstehen.

Die öffentliche Last ist von der sachlichen Beitragspflicht abhängig, nicht allein vom Beitragsbescheid.

Vierjahreszeitraum war gewahrt

Der Senat kam deshalb zu dem Ergebnis, dass der Vierjahreszeitraum des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG gewahrt war. Der Beitrittsantrag war im Oktober 2006 gestellt worden. Die Zulassung des Beitritts wirkt zugunsten des beitretenden Gläubigers wie eine Beschlagnahme des Grundstücks und kann daher die bevorrechtigte Berücksichtigung sichern.

Die Sache wurde an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Dort war insbesondere unter Berücksichtigung der Fälligkeit ab dem 1. Januar 2003 über die Höhe der Säumniszuschläge erneut zu entscheiden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für öffentliche Gläubiger, Schuldner und andere Beteiligte im Versteigerungsverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Öffentliche Beiträge können als Grundstückslast in Rangklasse 3 bevorrechtigt sein.
  • Die Fälligkeit hängt bei Beiträgen regelmäßig von einer wirksamen Satzungsgrundlage ab.
  • Ein bestandskräftiger Bescheid ersetzt nicht automatisch die Entstehung der dinglichen Grundstückslast.
  • Beitritt und Anmeldung müssen innerhalb des maßgeblichen Vierjahreszeitraums sorgfältig geprüft werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Behandlung kommunaler Beiträge und zur Rangwahrung öffentlicher Lasten in der Zwangsversteigerung ein.

Oeffentliche LastSchmutzwasserRangklasse 310 ZVG

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.