Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 13. November 2006 im Verfahren 6 T 196/06 über die Wirksamkeit eines Gebots im ersten Zwangsversteigerungstermin entschieden. Im ersten Termin hatte allein der erschienene Vertreter der betreibenden Gläubigerin im eigenen Namen ein Gebot abgegeben, das deutlich unterhalb der Hälfte des festgesetzten Verkehrswerts lag. Das Amtsgericht versagte daraufhin den Zuschlag nach § 85a ZVG und erteilte im Folgetermin den Zuschlag auf ein Gebot unterhalb der 5/10-Grenze.
Gebot ohne eigenes Erwerbsinteresse ist unwirksam
Das Landgericht hob den Zuschlagsbeschluss auf und versagte den Zuschlag. Es schloss sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach ein Gebot unwirksam sein kann, wenn es nicht auf einen ernsthaften Eigenerwerb gerichtet ist, sondern allein dazu dient, die Schutzwirkung der 5/10-Grenze für einen späteren Termin auszuschalten.
Im Verfahren 6 T 196/06 ergab die Beweisaufnahme, dass der Bieter als Vertreter der betreibenden Gläubigerin erschienen war und sein Gebot vor allem den Zweck hatte, einen späteren Erwerb unterhalb der Hälfte des Verkehrswerts zu ermöglichen. Ein eigenes Erwerbsinteresse konnte die Kammer nicht feststellen.
Ein Gebot ohne eigenes Erwerbsinteresse ist als unwirksam zurückzuweisen, wenn es nur die Wirkungen des § 85a ZVG herbeiführen soll.
5/10-Grenze bleibt im Folgetermin geschützt
Wird ein solches Gebot im ersten Termin zu Unrecht zugelassen und der Zuschlag darauf lediglich wegen Nichterreichens der 5/10-Grenze versagt, darf dies nicht dazu führen, dass im nächsten Termin unterhalb dieser Grenze zugeschlagen werden kann. Richtigerweise hätte das erste Gebot als unwirksam zurückgewiesen werden müssen.
Der später erteilte Zuschlag auf ein Gebot von 50.000 Euro bei einem Verkehrswert von 101.000 Euro verletzte deshalb § 85a Abs. 1 ZVG. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hatte Erfolg.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Bietstrategien und Schuldnerschutz im Zwangsversteigerungstermin bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Gebote müssen auf ernsthaften Erwerb gerichtet sein.
- Reine Verfahrensgebote zur Umgehung der 5/10-Grenze sind unwirksam.
- Ein unwirksames Erstgebot beseitigt die Schutzwirkung des § 85a ZVG nicht.
- Schuldner können einen späteren Zuschlag angreifen, wenn die Grenze zu Unrecht als verbraucht behandelt wurde.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Missbrauchskontrolle bei Geboten und zur Reichweite der 5/10-Grenze im Zwangsversteigerungsverfahren ein.