Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Mai 2008 im Verfahren V ZB 122/07 eine praxisrelevante Frage zur Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungstermin entschieden. In zwei am selben Tag verhandelten Versteigerungsverfahren hatte eine Bieterin zunächst einen bankbestätigten Scheck über 28.500 Euro übergeben, obwohl im ersten Verfahren nur 5.750 Euro Sicherheit erforderlich waren. Anschließend wollte sie den unverbrauchten Restbetrag desselben Schecks im zweiten Verfahren als Sicherheit für ein weiteres Gebot verwenden.
Sicherheit muss den Anforderungen des ZVG entsprechen
Nach § 67 ZVG kann ein Beteiligter Sicherheitsleistung verlangen. Die Sicherheit darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Formen des § 69 ZVG erbracht werden. Der BGH betont deshalb, dass ein bloßer Verzicht auf einen Rückzahlungsanspruch gegen die Gerichtskasse nicht genügt.
Im Verfahren V ZB 122/07 lag der Fall jedoch anders. Der Scheck befand sich im Original beim Vollstreckungsgericht, war bankbestätigt und überstieg die im ersten Verfahren benötigte Sicherheit deutlich. Aus Sicht des Senats konnte der nicht verbrauchte Betrag daher als weitere Sicherheit genutzt werden.
Der Bieter kann mittels eines Schecks mehrfach Sicherheit leisten, wenn im Versteigerungstermin ohne weiteres festgestellt werden kann, dass der Scheck den gesetzlichen Anforderungen entspricht und einen unverbrauchten Wert in ausreichender Höhe verkörpert.
Verwendungsbestimmung des Bieters ist maßgeblich
Der BGH stellt klar, dass ein Bieter bei Übergabe eines Schecks bestimmen kann, in welcher Höhe dieser als Sicherheit verwendet werden soll. Fehlt eine ausdrückliche Erklärung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass nur die gesetzlich erforderliche Sicherheit geleistet werden soll. Ein darüber hinausgehender Betrag bleibt dann unverbraucht.
Entscheidend ist, dass das Vollstreckungsgericht im Termin sicher prüfen kann, ob der Scheck geeignet ist und noch einen ausreichenden unverbrauchten Wert verkörpert. Nicht ausreichend wäre etwa ein Verweis auf einen Scheck, der sich in einer nicht vorliegenden Akte befindet.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Bieter, Vollstreckungsgerichte und Beteiligte mehrerer parallel laufender Versteigerungsverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Ein überhöhter Scheck wird regelmäßig nur in Höhe der benötigten Sicherheit verbraucht.
- Der unverbrauchte Rest kann unter engen Voraussetzungen für weitere Gebote eingesetzt werden.
- Das Gericht muss den Scheck im Termin im Original vorliegen haben und den Restwert sicher feststellen können.
- Gebote dürfen nicht zurückgewiesen werden, wenn die Sicherheit auf diese Weise ordnungsgemäß erbracht ist.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Handhabung von Sicherheitsleistungen und zur Vermeidung unnötiger Zurückweisungen wirksamer Gebote ein.
