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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Schallschutzanspruch nach Zuschlag

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass auch ein Ersteher Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen verlangen kann, wenn er die betroffene Anlage nach Zuschlag erworben hat.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Juli 2003 im Verfahren III ZR 379/02 über einen Entschädigungsanspruch für passive Schallschutzmaßnahmen entschieden. Die Eigentümer eines gewerblich genutzten Gebäudekomplexes hatten das Anwesen durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben. Das Grundstück lag an einer ausgebauten Bundesstraße; ein ergänzender Planfeststellungsbeschluss hatte dem Grunde nach einen Anspruch auf passiven Lärmschutz festgestellt. Streit bestand darüber, ob der spätere Erwerb im Versteigerungsverfahren dem Anspruch entgegensteht.

Anspruch knüpft an Eigentum und Maßnahme an

Der BGH bestätigt, dass Inhaber des Anspruchs nach § 42 BImSchG der jeweilige Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage ist, der die Schallschutzmaßnahmen vornimmt. Der Anspruch dient dem Ersatz notwendiger Aufwendungen für Schallschutz an der Anlage. Er ist deshalb nicht allein an die Person gebunden, die bei erstmaligem Vorliegen der Lärmbelastung Eigentümer war.

Dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen im Wesentlichen bereits vor dem Erwerb durch Zuschlag vorlagen, schließt den Anspruch der neuen Eigentümer nicht aus. Entscheidend ist, wer bei Durchführung der Maßnahmen Eigentümer der betroffenen Anlage ist und die notwendigen Aufwendungen trägt.

Anspruchsinhaber ist der jeweilige Eigentümer der betroffenen Anlage, der die Schallschutzmaßnahmen vornimmt.

Zuschlag schließt Entschädigung nicht aus

Im Verfahren III ZR 379/02 hatte die Straßenbauverwaltung eingewandt, die neuen Eigentümer hätten das Objekt erst nach Eintritt der Lärmbelastung in der Zwangsversteigerung erworben. Der BGH lässt dies nicht genügen. Der Erwerb durch Zuschlag beseitigt den öffentlich-rechtlich begründeten Entschädigungsanspruch nicht, wenn der Anspruch dem Grunde nach besteht und die Maßnahme vom aktuellen Eigentümer durchgeführt werden soll.

Für die Bewertung war außerdem bedeutsam, dass der ergänzende Planfeststellungsbeschluss den Anspruch auf passiven Lärmschutz für das konkrete Anwesen dem Grunde nach anerkannt hatte. Diese Grundlage war für die weitere Anspruchsprüfung maßgeblich.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Ersteher, Gläubiger, Eigentümer und öffentliche Baulastträger bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ein Erwerb in der Zwangsversteigerung kann Ansprüche auf Schallschutzentschädigung nicht automatisch ausschließen.
  • Maßgeblich ist, wer Eigentümer der betroffenen Anlage ist und die Maßnahmen vornimmt.
  • Planfeststellungsbeschlüsse können für die Anspruchsgrundlage entscheidend sein.
  • Bei gewerblichen Immobilien sollten öffentlich-rechtliche Schutz- und Entschädigungspositionen vor und nach dem Zuschlag geprüft werden.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zu öffentlich-rechtlichen Entschädigungsansprüchen beim Erwerb belasteter Immobilien in der Zwangsversteigerung ein.

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