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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Säumniszuschläge bei öffentlichen Lasten im ZVG

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Säumniszuschläge zu vorrangigen öffentlichen Grundstückslasten in der Zwangsversteigerung ebenfalls bevorrechtigt sein können.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. November 2009 im Verfahren IX ZR 24/09 über die Rangstellung von Säumniszuschlägen im Teilungsplan nach einer Zwangsversteigerung entschieden. Ein Abwasserzweckverband hatte neben Beiträgen für den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung auch Säumniszuschläge angemeldet. Das Vollstreckungsgericht erkannte die Zuschläge zunächst nicht als vorrangige öffentliche Lasten an; dagegen wandte sich der Verband mit der Widerspruchsklage.

Vorrang der öffentlichen Grundstückslast

Der BGH stellte zunächst auf § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG ab. Danach sind Ansprüche auf Entrichtung öffentlicher Lasten eines Grundstücks wegen der rückständigen Beträge in besonderem Rang zu befriedigen. Ob eine Abgabenforderung eine öffentliche Grundstückslast ist, bestimmt sich nach ihrer gesetzlichen Grundlage. Aus Gründen der Klarheit muss sich aus dem Gesetz ergeben, dass nicht nur der Schuldner persönlich, sondern auch das Grundstück dinglich haftet.

Im Verfahren IX ZR 24/09 waren die Hauptforderungen nach der landesrechtlichen Grundlage als öffentliche Last ausgestaltet. Damit gehörten sie in die Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG und gingen der Grundpfandrechtsgläubigerin grundsätzlich vor.

Ist eine Abgabenforderung als Grundstückslast vorrangig zu befriedigen, gilt dies auch für einen darauf entfallenden Säumniszuschlag.

Säumniszuschläge folgen dem Rang der Hauptforderung

Entscheidend war die Frage, ob Säumniszuschläge als abgabenrechtliche Nebenleistungen an diesem Vorrang teilnehmen. Der BGH bejahte dies innerhalb der in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG vorgesehenen zeitlichen Grenze. Die Vorschrift erfasst neben der Hauptforderung auch wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen und Zuschläge.

Das Berufungsgericht hatte die Säumniszuschläge noch als lediglich persönliche Forderungen angesehen. Diese Sicht hielt der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil weitere Feststellungen für die abschließende Entscheidung erforderlich waren.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für kommunale Aufgabenträger, Grundpfandrechtsgläubiger, Schuldner und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Säumniszuschläge können den Rang der öffentlichen Grundstückslast teilen.
  • Die gesetzliche Grundlage der Hauptforderung bleibt Ausgangspunkt der Prüfung.
  • Im Teilungsplan sind Hauptforderung und Zuschläge getrennt, aber rangrechtlich zusammenhängend zu betrachten.
  • Grundpfandrechtsgläubiger müssen öffentliche Lasten einschließlich Nebenforderungen sorgfältig prüfen.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Verteilung des Versteigerungserlöses und zur Reichweite des Vorrangs öffentlicher Grundstückslasten ein.

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