Das Landgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2007 im Verfahren 9 T 120/07 über den Beitritt einer Gläubigerin zu einem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Gegenstand waren rückständige Grundsteuern, Säumniszuschläge und Kosten einer vorherigen Mobiliarvollstreckung. Das Amtsgericht hatte den Beitritt zwar zugelassen, die Säumniszuschläge aber nicht der bevorrechtigten Rangklasse 3 des § 10 ZVG zugeordnet.
Säumniszuschläge teilen den Rang der Grundsteuer
Das Landgericht änderte die Entscheidung teilweise ab. Nach seiner Auffassung sind Säumniszuschläge ebenso wie die rückständige Grundsteuer bevorrechtigt. Zwar ruht für Säumniszuschläge nicht in gleicher Weise eine ausdrückliche öffentliche Last auf dem Grundstück. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG nennt jedoch neben Grundsteuern auch Zuschläge als wiederkehrende Leistungen, die im Rang bevorrechtigt sein können.
Die Kammer stellte darauf ab, dass Säumniszuschläge vom Bestand und von der Fälligkeit der Hauptforderung abhängig sind. In der Zwangsversteigerung folgen sie deshalb dem rechtlichen Schicksal der Grundsteuerforderung. Der Beitritt wurde insoweit wegen eines dinglich bevorrechtigten Anspruchs zugelassen.
Die Säumniszuschläge teilen bei der Zwangsversteigerung das rechtliche Schicksal der Grundsteuern.
Kosten der Mobiliarvollstreckung anders behandelt
Keinen Erfolg hatte die Beschwerde dagegen hinsichtlich der Kosten der Mobiliarvollstreckung. Diese Kosten ordnete das Gericht nicht der Rangklasse 3, sondern den persönlichen Ansprüchen der Rangklasse 5 zu. Rechtsverfolgungskosten können nach § 10 Abs. 2 ZVG nur dann den Rang der Hauptforderung teilen, wenn sie der Befriedigung aus dem Grundstück dienen.
Die Mobiliarvollstreckung richtet sich jedoch auf bewegliches Vermögen und bildet ein eigenständiges Vollstreckungsverfahren. Auch wenn sie einer Zwangsversteigerung zeitlich vorausgehen kann, dient sie nicht nur deren Vorbereitung. Deshalb fehlt der erforderliche Grundstücksbezug für eine bevorrechtigte Behandlung.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Kommunen, öffentliche Gläubiger und nachrangige Beteiligte im Versteigerungsverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Rückständige Grundsteuer gehört regelmäßig zur Rangklasse 3.
- Säumniszuschläge können diesen bevorrechtigten Rang teilen.
- Kosten der Mobiliarvollstreckung bleiben regelmäßig persönliche Ansprüche.
- Bei Beitrittsanträgen ist die genaue rangmäßige Aufschlüsselung entscheidend.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Differenzierung zwischen grundstücksbezogenen öffentlichen Lasten und sonstigen Vollstreckungskosten ein.