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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Rückgriff auf Einzelgebote bei Gesamtgebot

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass bei mehreren ausgebotenen Grundstücken auf Einzelmeistgebote zurückzugreifen ist, wenn das Gesamtmeistgebot wegen § 85a ZVG keinen Zuschlag erhält.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 im Verfahren V ZB 13/12 über die Zuschlagsentscheidung bei mehreren Grundstücken in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Zwei Grundstücke waren sowohl einzeln als auch gemeinsam ausgeboten worden. Das Gesamtmeistgebot war rechnerisch günstiger, erreichte jedoch nicht die Wertgrenze des § 85a ZVG. Streitig war, ob das Vollstreckungsgericht danach auf ein Einzelmeistgebot zurückgreifen musste.

Einzelausgebot bleibt vorrangig

Der BGH stellt klar, dass das Zwangsversteigerungsgesetz auch bei mehreren Grundstücken grundsätzlich vom Einzelausgebot ausgeht. Das Gesamtausgebot tritt nur als zusätzliche Versteigerungsmodalität hinzu. Es verdrängt die Einzelausgebote nicht endgültig, nur weil der Gebotsvergleich nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG zunächst zugunsten des Gesamtgebots ausfällt.

Wird dem Gesamtmeistgebot wegen Nichterreichens der 5/10-Grenze des § 85a ZVG der Zuschlag versagt, muss das Vollstreckungsgericht prüfen, ob auf die Einzelmeistgebote ein Zuschlag erteilt werden kann. Das unterblieb im Ausgangsverfahren und führte zur Aufhebung der Entscheidungen.

Wird dem günstigeren Gesamtmeistgebot wegen § 85a ZVG der Zuschlag versagt, ist auf die Einzelmeistgebote zurückzugreifen.

Schutz vor Verschleuderung und bestmögliche Verwertung

Im Verfahren V ZB 13/12 verbindet der Senat zwei Leitgedanken des Zwangsversteigerungsrechts. Einerseits schützt § 85a ZVG den Schuldner vor einer Verwertung deutlich unter Wert. Andererseits soll das Verfahren ein möglichst günstiges Ergebnis für die Beteiligten erzielen. Beides spricht nicht gegen, sondern für die Prüfung zuschlagsfähiger Einzelgebote.

Das Vollstreckungsgericht darf daher nicht bei der Versagung des Gesamtgebots stehenbleiben, wenn im selben Termin wirksame Einzelgebote abgegeben wurden. Es muss die gesetzliche Rangfolge und die Wertgrenzen gesondert auf die in Betracht kommenden Gebote anwenden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Gläubiger, Schuldner, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Bei mehreren Grundstücken bleibt das Einzelausgebot die gesetzliche Grundform.
  • Ein günstigeres Gesamtgebot verdrängt Einzelgebote nicht endgültig.
  • Wird der Zuschlag auf das Gesamtgebot nach § 85a ZVG versagt, sind Einzelgebote zu prüfen.
  • Bieter auf Einzelausgebote behalten ihre verfahrensrechtliche Position, wenn das Gesamtgebot nicht zuschlagsfähig ist.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zur Gebotsauswertung bei kombinierten Einzel- und Gesamtausgeboten ein.

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