Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2020 im Verfahren IX ZR 24/20 über die Wirkung der Restschuldbefreiung auf eine Zwangssicherungshypothek entschieden. Eine Gläubigerin hatte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Gewerbesteuerforderungen eine Zwangshypothek an einem Grundstück des Schuldners eintragen lassen. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung verlangte der Schuldner die Löschungsbewilligung, weil die gesicherte Forderung nicht mehr durchsetzbar sei.
Zwangshypothek bleibt als dingliche Sicherheit bestehen
Der BGH verneinte einen Anspruch auf Löschungsbewilligung. Die Restschuldbefreiung führt nicht zum Erlöschen der Insolvenzforderung. Sie macht die Forderung vielmehr zu einer nicht mehr erzwingbaren, aber weiterhin erfüllbaren Verbindlichkeit. Diese Wirkung betrifft die persönliche Haftung des Schuldners, beseitigt aber nicht ohne Weiteres dingliche Sicherheiten.
Nach § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO bleiben Rechte der Insolvenzgläubiger aus Sicherheiten, die im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigen, unberührt. Eine Hypothek berechtigt nach § 49 InsO zur abgesonderten Befriedigung aus dem Grundstück. Das gilt nach der Entscheidung auch für eine Zwangssicherungshypothek.
Die Restschuldbefreiung begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragenen Zwangshypothek.
Keine Sonderbehandlung der Zwangssicherungshypothek
Der Senat stellte klar, dass für die Zwangshypothek insoweit nichts anderes gilt als für eine rechtsgeschäftlich bestellte Hypothek. Zwar ist die Zwangshypothek akzessorisch und hängt grundsätzlich von der gesicherten Forderung ab. Die Restschuldbefreiung lässt die Forderung jedoch nicht erlöschen und nimmt dingliche Absonderungsrechte ausdrücklich aus ihrer Wirkung heraus.
Der Grundstückseigentümer konnte sich daher nicht mit Erfolg auf § 1169 BGB berufen. Ihm stand keine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauerhaft ausgeschlossen gewesen wäre.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, öffentliche Gläubiger und Grundstückseigentümer nach Insolvenzverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Restschuldbefreiung beseitigt persönliche Durchsetzbarkeit, nicht automatisch dingliche Rechte.
- Vor Insolvenzeröffnung eingetragene Zwangshypotheken können fortbestehen.
- Eine Löschungsbewilligung folgt nicht allein aus der Restschuldbefreiung.
- Grundbuchbelastungen müssen gesondert auf ihre Löschungsreife geprüft werden.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zum Verhältnis von Insolvenzrecht, Grundbuchsicherung und Grundstücksvollstreckung ein.
