Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. März 2010 im Verfahren V ZB 117/09 über Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Im Versteigerungstermin hatte das Vollstreckungsgericht auf angemeldete Restitutionsansprüche hingewiesen und später im Zuschlagsbeschluss bestimmt, dass diese Ansprüche bestehen bleiben. Die Ersteherin wandte sich dagegen und begehrte hilfsweise die Aufhebung des Zuschlags.
Keine bestandserhaltende Anmeldung bei Grundstücksrestitution
Der BGH stellte klar, dass Restitutionsansprüche auf Grundstücke nicht nach § 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet werden können. Die Vorschrift erfasst nach der Entscheidung nur Restitutionsansprüche auf selbständiges Gebäudeeigentum, nicht aber Ansprüche, die auf Rückübertragung des zu versteigernden Grundstücks gerichtet sind.
Damit schloss sich der BGH der engen Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts an. Werden Restitutionsansprüche auf Grundstücke gleichwohl als bestehen bleibende Rechte in die Versteigerungsbedingungen aufgenommen, sind diese Bedingungen fehlerhaft.
Restitutionsansprüche auf Grundstücke können nicht nach Maßgabe von § 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet werden.
Fehlerhafte Versteigerungsbedingungen führen zur Zuschlagsaufhebung
Im Verfahren V ZB 117/09 konnte der Zuschlagsbeschluss nicht lediglich teilweise dahin geändert werden, dass die Restitutionsansprüche erlöschen. Der Fehler lag nicht erst in der Abfassung des Zuschlagsbeschlusses, sondern bereits in den bekanntgegebenen Versteigerungsbedingungen. Deshalb war die Versteigerung insgesamt fehlerhaft durchgeführt worden.
Das Gebot der Ersteherin blieb zwar wirksam. Ihre abweichende Erwartung, die Grundstücke frei von Restitutionsansprüchen zu erwerben, war angesichts der bekanntgegebenen Bedingungen nur ein unbeachtlicher Motivirrtum. Gleichwohl musste der Zuschlag wegen des Verfahrensfehlers aufgehoben werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Ersteher, Gläubiger, Restitutionsberechtigte und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Restitutionsansprüche auf Grundstücke bleiben nicht durch Anmeldung nach § 9a EGZVG bestehen.
- Versteigerungsbedingungen müssen zwischen Grundstücks- und Gebäuderestitution genau unterscheiden.
- Fehlerhafte Bedingungen können den gesamten Zuschlag zu Fall bringen.
- Bieter sollten bekanntgegebene Bedingungen auch dann ernst nehmen, wenn sie rechtlich zweifelhaft erscheinen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Behandlung vermögensrechtlicher Restitutionsansprüche in der Zwangsversteigerung ein.
