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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Registerauszug bei Rechtsnachfolge des Gläubigers

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, welche Unterlagen Schuldnern zugestellt werden müssen, wenn eine Bank nach Verschmelzung aus einer umgeschriebenen Vollstreckungsklausel vollstreckt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. November 2012 im Verfahren V ZB 124/12 über die formellen Voraussetzungen einer Zwangsversteigerung nach Gläubigerwechsel entschieden. Eine Bank betrieb die Versteigerung aus notariellen Grundschuldbestellungsurkunden. Sie war durch Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der ursprünglich bezeichneten Gläubigerin geworden. Den Schuldnern wurden zwar die umgeschriebenen Vollstreckungsklauseln zugestellt, nicht aber die Registerunterlagen, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergab.

Rechtsnachfolge muss nachvollziehbar zugestellt werden

Der BGH stellte klar, dass die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn die Personen, für und gegen die vollstreckt wird, im Titel oder in der Vollstreckungsklausel bezeichnet sind. Bei Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite genügt deshalb nicht allein der ursprüngliche Titel. Der Rechtsnachfolger benötigt eine vollstreckbare Ausfertigung mit umgeschriebener Klausel.

Beruht die Klauselerteilung auf Registereintragungen und ist die Rechtsnachfolge nicht als offenkundig behandelt worden, müssen dem Schuldner neben Titel und Klausel auch die maßgeblichen Urkunden zugestellt werden. Bei einer Genossenschaftsverschmelzung gehört dazu ein Registerauszug, der den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt.

Bei Rechtsnachfolge des Gläubigers muss der Schuldner die Grundlagen der Klauselerteilung prüfen können.

Zuschlag wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage versagt

Im Verfahren V ZB 124/12 führte der Zustellungsmangel zur Versagung des Zuschlags. Der Senat sah den Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 6 ZVG als gegeben an, weil es an einer ordnungsgemäßen Vollstreckungsgrundlage fehlte. Dass die Klauseln den Inhalt der Registereintragung wiedergaben oder die Schuldner die Rechtsnachfolge zuvor nicht bestritten hatten, reichte nicht aus.

Die Entscheidung betont den Schutz des Schuldners durch formelle Vollstreckungsvoraussetzungen. Die Zustellung dient nicht bloß der Förmlichkeit, sondern soll den Schuldner vollständig über die Grundlagen der Vollstreckung informieren.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Banken, Schuldner, Ersteher und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Bei Gläubigerwechsel muss die Vollstreckungsklausel ordnungsgemäß umgeschrieben sein.
  • Registerunterlagen zur Rechtsnachfolge müssen grundsätzlich mit zugestellt werden.
  • Formelle Zustellungsmängel können zur Zuschlagsversagung führen.
  • Vor dem Versteigerungstermin sollten Titel, Klausel und Zustellungsnachweise sorgfältig geprüft werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zu den formellen Anforderungen bei Zwangsversteigerungen nach Bankenverschmelzungen ein.

RechtsnachfolgeZuschlag83 ZVG750 ZPO

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