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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Rechtzeitiger Beitritt sichert Rangklasse 3

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Schmutzwasserbeitrag erst mit wirksamer Satzungsgrundlage als öffentliche Last rangwahrend geltend gemacht werden kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. September 2007 im Verfahren V ZB 59/07 über die bevorrechtigte Berücksichtigung eines Schmutzwasserbeitrags in der Zwangsversteigerung entschieden. Ein öffentlicher Gläubiger hatte wegen eines Beitragsbescheids aus dem Jahr 2001 zunächst im Mai 2005 und später erneut im Januar 2007 den Beitritt zu einem laufenden Versteigerungsverfahren beantragt. Er beanspruchte Rangklasse 3 nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.

Öffentliche Last entsteht nicht allein durch Bescheid

Der BGH stellt klar, dass die Fälligkeit eines kommunalen Beitrags eine wirksame Satzung voraussetzt. War beim Erlass des Beitragsbescheids noch keine wirksame Satzungsgrundlage vorhanden, begründet der Bescheid zwar allenfalls die persönliche Haftung des Adressaten. Die dingliche Haftung des Grundstücks als öffentliche Last entsteht dadurch jedoch noch nicht.

Im Verfahren V ZB 59/07 wurde die maßgebliche Abwasserabgabensatzung erst später wirksam, rückwirkend zum 1. Januar 2003. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte auch die sachliche Beitragspflicht und damit das grundstücksbezogene Befriedigungsrecht entstehen.

Die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last ist ausschließlich von der sachlichen Beitragspflicht und nicht vom Beitragsbescheid abhängig.

Fristwahrung durch frühen Beitrittsantrag

Für Rangklasse 3 kommt es darauf an, ob der öffentliche Gläubiger innerhalb des Vierjahreszeitraums tätig geworden ist. Der Senat musste nicht abschließend entscheiden, ob auf die erste Beschlagnahme oder auf den Zuschlag abzustellen ist. In beiden Betrachtungen war die Frist gewahrt, weil der erste Beitrittsantrag bereits im Mai 2005 bei Gericht eingegangen war.

Die Zulassung des Beitritts wirkt zugunsten des beitretenden Gläubigers wie eine Beschlagnahme des Grundstücks. Die Vorinstanzen hatten den Antrag daher zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, der Beitrag sei bereits seit 2001 oder 2002 rückständig.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Kommunen, Zweckverbände, Schuldner und andere Gläubiger im Zwangsversteigerungsverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Für öffentliche Lasten ist zwischen persönlicher Beitragspflicht und dinglicher Grundstückshaftung zu unterscheiden.
  • Eine wirksame Satzungsgrundlage ist für die Fälligkeit zentral.
  • Ein rechtzeitiger Beitrittsantrag kann die bevorrechtigte Stellung in Rangklasse 3 sichern.
  • Säumniszuschläge müssen nach dem zutreffenden Fälligkeitszeitpunkt neu geprüft werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als weitere wichtige Klarstellung zur Rangwahrung öffentlicher Beiträge und zur Bedeutung der Satzungsgrundlage in der Zwangsversteigerung ein.

Oeffentliche LastBeitrittRangklasse 3Schmutzwasser

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