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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Rechtsschutz bei Nichtbestellung zum Zwangsverwalter

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass die Auswahl eines Zwangsverwalters als Justizverwaltungsakt gerichtlich überprüfbar sein kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Juni 2012 im Verfahren IV AR (VZ) 2/12 über Rechtsschutz gegen die Nichtbestellung eines Bewerbers zum Zwangsverwalter entschieden. Der Antragsteller machte geltend, er sei über längere Zeit bei Zwangsverwaltungsverfahren eines Amtsgerichts nicht mehr berücksichtigt worden. Er begehrte die Feststellung, dass seine Nichtbestellung in mehreren Verfahren aus dem Jahr 2010 rechtswidrig gewesen sei.

Auswahl des Zwangsverwalters als Justizverwaltungsakt

Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück. Ausgangspunkt ist, dass der Zwangsverwalter vom Vollstreckungsgericht bestellt wird. Funktionell ist hierfür der Rechtspfleger zuständig. Die Auswahl erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Vollstreckungsgerichts.

Der Senat ordnete diese Auswahlentscheidung als Ausübung öffentlicher Gewalt ein. Damit geht es nicht um rechtsprechende Tätigkeit, sondern um einen Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 EGGVG. Der Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz darf deshalb nicht vorschnell mit dem Hinweis abgeschnitten werden, es gehe nur um eine allgemeine Überprüfung der Bestellungspraxis.

Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts über die Bestellung eines Zwangsverwalters sind als Justizverwaltungsakte gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG anzusehen.

Kein Anspruch auf Bestellung, aber auf ermessensfehlerfreie Auswahl

Im Verfahren IV AR (VZ) 2/12 betont der BGH nicht, dass ein Bewerber einen Anspruch auf Bestellung in einem bestimmten Verfahren hätte. Entscheidend ist vielmehr der Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Wer dauerhaft nicht berücksichtigt wird und konkrete Auswahlentscheidungen angreift, kann gerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Für die Praxis ist die Abgrenzung wichtig: Die Bestellung eines Zwangsverwalters bleibt eine Einzelfallentscheidung. Gleichwohl darf die Auswahl nicht sachwidrig, willkürlich oder ohne Beachtung des pflichtgemäßen Ermessens erfolgen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Vollstreckungsgerichte, Gläubiger, Schuldner und beruflich tätige Zwangsverwalter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Auswahl des Zwangsverwalters unterliegt gerichtlicher Kontrolle nach §§ 23 ff. EGGVG.
  • Bewerber haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Quote, aber auf ermessensfehlerfreie Berücksichtigung.
  • Dauerhafte Nichtberücksichtigung kann rechtsschutzfähig sein, wenn konkrete Verfahren benannt werden.
  • Vollstreckungsgerichte sollten Auswahlentscheidungen sachlich nachvollziehbar treffen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige verfahrensrechtliche Klarstellung zur Transparenz und Kontrolle bei der Bestellung von Zwangsverwaltern ein.

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