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Bundesverfassungsgericht, Sitzungssaalgebäude Karlsruhe
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Verfassungsrecht

Rechtsschutz bei der Zwangsverwalterbestellung

Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell zur gerichtlichen Kontrolle der Bestellung von Zwangsverwaltern und zu den Anforderungen an substantiierte Verfassungsbeschwerden entschieden.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Februar 2010 im Verfahren 1 BvR 285/10 eine Verfassungsbeschwerde zur Bestellung von Zwangsverwaltern nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Jurist wandte sich gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, nachdem er über längere Zeit in einem Amtsgerichtsbezirk kaum noch als Zwangsverwalter bestellt worden war. Er sah sich unter anderem in Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

Auswahl von Zwangsverwaltern

Der Beschwerdeführer war früher mehrfach zum Zwangsverwalter bestellt worden. Nach einer später aufgehobenen strafgerichtlichen Verurteilung wurde er nach seiner Darstellung in einem bestimmten Bezirk nur noch vereinzelt berücksichtigt. Er begehrte gerichtlich die Feststellung, dass diese Nichtberücksichtigung rechtswidrig gewesen sei.

Das Oberlandesgericht wies den Feststellungsantrag als unzulässig zurück. Es fehlte aus Sicht des Gerichts insbesondere an der Bezugnahme auf ein konkretes Verwaltungshandeln im Einzelfall. Die begehrte Feststellung hätte eine Vielzahl von Bestellungsentscheidungen über mehrere Jahre betroffen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Rechtsschutz und Substantiierung

Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich eröffnet ist. Akte des Rechtspflegers, wie die Bestellung eines Zwangsverwalters, gehören zur öffentlichen Gewalt. Zudem unterliegt die Auswahlentscheidung trotz bestehenden Ermessens der Bindung an die Grundrechte, insbesondere an Art. 3 Abs. 1 GG.

Gleichwohl blieb die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG rügte, fehlte es an einer hinreichend substantiierten Begründung. Hinsichtlich Art. 19 Abs. 4 GG sah das Gericht jedenfalls keine durchgreifende Grundrechtsverletzung.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsverwaltungsverfahren bedeutsam, weil sie zwei Ebenen trennt: Einerseits ist die Auswahl von Zwangsverwaltern nicht grundrechtsfrei. Andererseits muss gerichtlicher Rechtsschutz an konkrete Maßnahmen und nachvollziehbar dargelegte Rechtsverletzungen anknüpfen.

  • Die Bestellung von Zwangsverwaltern unterliegt grundrechtlichen Bindungen.
  • Auswahlermessen muss sachgerecht und willkürfrei ausgeübt werden.
  • Allgemeine Feststellungsbegehren ohne konkreten Bezug können unzulässig sein.
  • Verfassungsbeschwerden müssen die behauptete Rechtsverletzung substantiiert darlegen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als verfahrensrechtlich relevanten Hinweis ein: Auch im Umfeld von Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung kommt es entscheidend darauf an, Grundrechtsrügen konkret an das jeweilige gerichtliche oder behördliche Handeln anzubinden.

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