Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 im Verfahren V ZB 111/09 über die Wirksamkeit einer Zuschlagsentscheidung in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Nach einem Versteigerungstermin war die ursprünglich zuständige Rechtspflegerin erkrankt. Ein Gruppenleiter übernahm aufgrund einer Vertretungsanordnung das Verfahren und erteilte den Zuschlag. Der Schuldner rügte, er sei dem gesetzlichen Richter beziehungsweise einem gesetzlich vorbestimmten Rechtspfleger entzogen worden.
Kein gesetzlicher Richter für Rechtspfleger
Der BGH stellte klar, dass die Vorschriften über den gesetzlichen Richter auf Rechtspfleger weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sind. Rechtspfleger sind keine Richter im verfassungsrechtlichen Sinne. Deshalb gelten für die Verteilung rechtspflegerischer Geschäfte nicht dieselben strengen Anforderungen wie für richterliche Geschäftsverteilungspläne.
Ein Zuschlagsbeschluss ist nur dann ohne Sachprüfung aufzuheben, wenn ein funktionell unzuständiger Rechtspfleger in einem dem Richter vorbehaltenen Geschäft tätig geworden ist. Das war im Verfahren V ZB 111/09 nicht der Fall, weil Zuschlagsentscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich zu den dem Rechtspfleger übertragenen Aufgaben gehören.
Die Übertragung bestimmter Geschäfte an den Rechtspfleger durch Anordnung im Einzelfall ist zulässig.
Ad-hoc-Vertretung kann zulässig sein
Der BGH hielt es nicht für entscheidend, dass die Vertretung bei Erkrankung nicht vollständig abstrakt-generell im Voraus geregelt war. Aus dem Rechtspflegergesetz ergibt sich nicht, dass jede rechtspflegerische Geschäftsverteilung denselben formellen Vorgaben unterliegen muss wie die richterliche Geschäftsverteilung.
Da der vertretende Gruppenleiter selbst als Rechtspfleger mit Zwangsvollstreckungssachen in das unbewegliche Vermögen betraut war, lag keine funktionelle Unzuständigkeit vor. Der geltend gemachte Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG bestand daher nicht. Die Rechtsbeschwerde gegen den Zuschlag blieb ohne Erfolg.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Ersteher und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Rechtspfleger unterliegen nicht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters.
- Eine einzelfallbezogene Vertretungsanordnung kann rechtspflegerische Entscheidungen tragen.
- Ein Zuschlag wird nicht allein wegen interner Vertretungsfragen aufgehoben.
- Maßgeblich bleibt, ob der handelnde Rechtspfleger funktionell für Zwangsversteigerungssachen zuständig war.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zu formellen Angriffen gegen Zuschlagsentscheidungen und zur Stellung des Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren ein.
