Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. April 2018 im Verfahren V ZB 212/17 über die Vollstreckung aus einer Grundschuld gegen spätere Grundstückseigentümer entschieden. Die Gläubigerin betrieb die Zwangsversteigerung aus einer Grundschuld, zu der im Grundbuch ein Vermerk über die Vollstreckbarkeit nach § 800 Abs. 1 ZPO eingetragen war. Eine Vollstreckungsklausel gegen die späteren Eigentümer war jedoch nicht erteilt worden.
Unterwerfungserklärung ersetzt die Klausel nicht
Der BGH bestätigt die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Zuschlag zu versagen. Nach § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die vollstreckt werden soll, in der Urkunde oder in der beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Bei einem Eigentümerwechsel genügt die ursprünglich gegen den Voreigentümer erteilte vollstreckbare Ausfertigung nicht.
Die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfung nach § 800 ZPO erleichtert zwar die Vollstreckung gegen spätere Eigentümer. Sie macht aber die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO nicht entbehrlich.
Die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO macht eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO nicht entbehrlich.
Zuschlagsversagung wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen
Im konkreten Verfahren war den späteren Eigentümern zwar die gegen den Voreigentümer erteilte vollstreckbare Ausfertigung zugestellt worden. Es fehlte aber eine auf sie lautende Rechtsnachfolgeklausel. Damit lagen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor.
Dieser Mangel war im Zuschlagsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Der BGH sah deshalb einen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG. Der bereits erteilte Zuschlag konnte keinen Bestand haben.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für grundpfandrechtliche Vollstreckungen in Grundstücke nach Eigentümerwechsel besonders wichtig. Praktisch bedeutsam sind insbesondere:
- § 800 ZPO erleichtert die Vollstreckung, ersetzt aber nicht die richtige Klausel.
- Bei späteren Eigentümern ist eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO erforderlich.
- Die Klausel muss vor Beginn der Vollstreckung ordnungsgemäß zugestellt werden.
- Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen können zur Zuschlagsversagung führen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zu Grundschuldvollstreckung, Rechtsnachfolge und Zuschlagsprüfung im ZVG ein.
