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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Rechtsnachfolgeklausel bei Sparkassenvereinigung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann eine im Staatsanzeiger veröffentlichte Sparkassenvereinigung für die Klauselerteilung bedeutsam sein kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 31. Januar 2024 im Verfahren VII ZB 57/21 über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung mit Rechtsnachfolgeklausel entschieden. Eine Sparkasse begehrte aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde die Klauselumschreibung für sich als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Titelgläubigerin und gegen den Erben der Titelschuldnerin. Streitpunkt war, ob die Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite durch eine Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg offenkundig war oder durch öffentliche beziehungsweise öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden musste.

Rechtsnachfolge im Klauselerteilungsverfahren

Nach § 727 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für oder gegen Rechtsnachfolger erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche beziehungsweise öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Im entschiedenen Fall beruhte die behauptete Rechtsnachfolge auf der Vereinigung zweier Sparkassen, bei der das Vermögen der früheren Titelgläubigerin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Antragstellerin übergehen sollte.

Die Vorinstanzen hatten die Klauselerteilung abgelehnt, weil sie die Bekanntmachung im Staatsanzeiger nicht als offenkundig ansahen und eine von der Antragstellerin selbst beglaubigte Unterlage nicht genügen ließen.

Für die Klauselerteilung kommt es darauf an, ob die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder in der gesetzlich vorgesehenen Form nachgewiesen wird.

Offenkundigkeit und amtliche Bekanntmachung

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidungen auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Er beanstandete die rechtliche Behandlung der Offenkundigkeit und gab dem Klauselerteilungsorgan auf, den Antrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu prüfen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei öffentlich-rechtlich geprägten Rechtsnachfolgen, etwa infolge einer Sparkassenvereinigung, die amtliche Bekanntmachung eine erhebliche Rolle spielen kann. Zugleich bleibt das Klauselerteilungsverfahren formal geprägt: Die Rechtsnachfolge muss für das Gericht in der gebotenen Weise feststellbar sein. Selbst beglaubigte Kopien ersetzen dabei nicht ohne Weiteres öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Banken, Sparkassen und Schuldner in Vollstreckungssituationen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Rechtsnachfolgeklauseln erfordern einen klaren Nachweis der Rechtsnachfolge.
  • Amtliche Bekanntmachungen können für die Offenkundigkeit relevant sein.
  • Bei älteren Titeln sind Umstrukturierungen des Gläubigers sorgfältig zu dokumentieren.
  • Formfragen im Klauselerteilungsverfahren können die Zwangsvollstreckung verzögern.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Vollstreckung aus älteren notariellen Grundschuldurkunden ein.

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