Das Landgericht Wuppertal hat mit Beschluss vom 15. September 2017 im Verfahren 16 T 122/17 über eine Zuschlagsbeschwerde in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Die betreibende Gläubigerin vollstreckte aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde, in der sich der frühere Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte. Die späteren Eigentümer waren zwar im Grundbuch eingetragen, eine Rechtsnachfolgeklausel gegen sie war jedoch nicht erteilt worden.
Vollstreckung nur gegen namentlich legitimierte Schuldner
Das Landgericht hob den Zuschlagsbeschluss auf und versagte den Zuschlag. Nach Auffassung der Kammer durfte die Zwangsversteigerung nicht angeordnet und fortgesetzt werden, weil die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Bei der Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde müssen Schuldner und Gläubiger in der vollstreckbaren Ausfertigung formell richtig ausgewiesen sein.
Bei einem Eigentumswechsel reicht es deshalb nicht aus, dass der frühere Eigentümer eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO erklärt hatte. Der Titel muss grundsätzlich auf die neuen Eigentümer als Rechtsnachfolger umgeschrieben und ihnen in dieser Form zugestellt werden.
§ 800 ZPO entbindet nicht von den weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 795, 750 und 727 ZPO.
Fehlende Klausel als Zuschlagsversagungsgrund
Das Gericht ordnete den Mangel als sonstigen Unzulässigkeitsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG ein. Solche Vollstreckungsmängel sind im Zuschlagsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Die fehlerhafte Wertfestsetzung konnten die Schuldner dagegen nicht mehr erfolgreich rügen, weil der Verkehrswertbeschluss rechtskräftig geworden war.
Entscheidend war somit nicht die Höhe des Verkehrswerts, sondern die formelle Titellage. Ohne Rechtsnachfolgeklausel gegen die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer fehlte die Grundlage für die Fortsetzung des Verfahrens bis zum Zuschlag.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Grundschuldvollstreckungen nach Eigentumswechsel bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- § 800 ZPO ersetzt nicht die namentliche Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners.
- Nach Eigentumswechsel ist regelmäßig eine Rechtsnachfolgeklausel gegen den neuen Eigentümer erforderlich.
- Fehlt diese Klausel, kann der Zuschlag nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen sein.
- Einwände gegen den Verkehrswert müssen rechtzeitig im Wertfestsetzungsverfahren erhoben werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur formellen Vollstreckbarkeit notarieller Grundschuldtitel und zur Zuschlagskontrolle im Zwangsversteigerungsverfahren ein.