Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Mai 2019 im Verfahren V ZB 117/18 über die Fortsetzung einer Zwangsverwaltung nach Verschmelzung einer Landesbank entschieden. Die Bremer Landesbank hatte wegen eines Grundschuldanspruchs die Zwangsverwaltung eines Grundstücks beantragt. Nach Anordnung des Verfahrens ging sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Norddeutsche Landesbank über. Das Vollstreckungsgericht stellte das Verfahren einstweilen ein und verlangte einen gesonderten Duldungstitel.
Rechtsnachfolge erfordert formellen Nachweis
Der BGH bestätigt zunächst, dass ein Gläubigerwechsel während eines laufenden Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich einen Vollstreckungsmangel auslösen kann. Nach § 750 ZPO muss der betreibende Gläubiger im Vollstreckungstitel bezeichnet sein. Bei Rechtsnachfolge benötigt der neue Gläubiger regelmäßig eine vollstreckbare Ausfertigung mit einer Klausel nach § 727 ZPO sowie die Zustellung der maßgeblichen Urkunden.
Das gilt nicht nur für den Beginn der Zwangsvollstreckung, sondern grundsätzlich auch während eines laufenden Zwangsverwaltungsverfahrens. Das Vollstreckungsgericht darf bekannte Mängel daher von Amts wegen beachten.
Der Antrag nach § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG ist ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 795 ZPO.
Kein neuer Duldungstitel erforderlich
Entscheidend war jedoch, dass der titelersetzende Antrag der Bremer Landesbank nach dem Oldenburger Staatsbankgesetz als Vollstreckungstitel im Sinne von § 795 ZPO zu behandeln ist, soweit die Vorschrift weiter anwendbar ist. Deshalb kann auch einem Rechtsnachfolger der Landesbank eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 727 ZPO erteilt werden.
Ein gesonderter Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück war daher nicht erforderlich. Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur weiteren Durchführung des Vollstreckungsverfahrens zurück.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Bankenfusionen, Rechtsnachfolge und laufende Zwangsverwaltungsverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Auch titelersetzende Sonderregelungen können Vollstreckungstitel im Sinne der ZPO sein.
- Bei Gesamtrechtsnachfolge ist die Klauselumschreibung nach § 727 ZPO zu prüfen.
- Ein Gläubigerwechsel muss formell sauber in das laufende Verfahren eingeführt werden.
- Ein neuer Duldungstitel ist nicht immer erforderlich.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zu Vollstreckungstiteln, Rechtsnachfolge und Fortsetzung der Zwangsverwaltung nach institutionellen Veränderungen auf Gläubigerseite ein.
