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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Rechtsmissbrauch und Verschleuderung beim zweiten Termin

Der Bundesgerichtshof hat aktuell klargestellt, dass ein früheres Gebot zur Beseitigung der Wertgrenze auch im späteren Zuschlagsverfahren auf Rechtsmissbrauch zu prüfen sein kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Juli 2009 im Verfahren V ZB 45/09 über die Zuschlagserteilung im zweiten Versteigerungstermin entschieden. Versteigert wurde der hälftige Miteigentumsanteil einer Schuldnerin mit einem festgesetzten Wert von 179.750 €. Nachdem im ersten Termin der Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG versagt worden war, wurde im zweiten Termin nur noch der Anteil der Schuldnerin versteigert. Das Meistgebot betrug 10.000 €.

Keine Bindung an frühere Zuschlagsversagung

Der BGH hob die Beschwerdeentscheidung bereits deshalb auf, weil das Landgericht durch die Einzelrichterin entschieden hatte, obwohl es die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung beziehungsweise zur Fortbildung des Rechts zugelassen hatte. In einem solchen Fall muss die Sache auf die voll besetzte Kammer übertragen werden.

Für das weitere Verfahren stellte der Senat klar, dass der Einwand eines rechtsmissbräuchlichen Gebots im ersten Versteigerungstermin nicht deshalb unbeachtlich ist, weil der damalige Zuschlagsversagungsbeschluss nicht angefochten wurde. Bei der späteren Zuschlagsentscheidung ist das Vollstreckungsgericht nach § 79 ZVG grundsätzlich nicht an frühere eigene Vorabentscheidungen gebunden.

Auch ein nicht angefochtener Zuschlagsversagungsbeschluss hindert nicht die Prüfung, ob das frühere Gebot rechtsmissbräuchlich war.

Vollstreckungsschutz bei krassem Missverhältnis

Der BGH wies außerdem darauf hin, dass bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Verkehrswert und Meistgebot Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO in Betracht kommen kann. Dies gilt insbesondere, wenn eine sittenwidrige Verschleuderung des Grundbesitzes naheliegt. Ein Gebot von 10.000 € bei einem festgesetzten Anteilswert von 179.750 € verlangte daher eine besonders sorgfältige Prüfung.

Das Beschwerdegericht durfte die Sache nicht allein mit dem Hinweis behandeln, die Wertgrenzen der §§ 74a, 85a ZVG seien im zweiten Termin entfallen. Auch nach Wegfall dieser Grenzen kann das Verfahren an § 765a ZPO zu messen sein, wenn besondere Umstände eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte begründen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ein erstes Gebot kann trotz späterer Rechtskraft der Zuschlagsversagung auf Rechtsmissbrauch zu prüfen sein.
  • Der Wegfall der Wertgrenzen im zweiten Termin erlaubt nicht jede Zuschlagserteilung.
  • Ein krasses Missverhältnis zwischen Wert und Gebot kann Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO auslösen.
  • Gerichte müssen frühere Verfahrensabläufe bei der Zuschlagsentscheidung eigenständig würdigen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Schutz vor missbräuchlicher Ausnutzung der Wertgrenzen und vor sittenwidriger Verschleuderung in der Zwangsversteigerung ein.

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