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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Rechtsmissbräuchliche Ablehnung hindert Zuschlag nicht

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger den Zuschlag nicht verhindert.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. Juni 2007 im Verfahren V ZB 3/07 über die Wirkung eines Befangenheitsgesuchs kurz vor der Zuschlagsverkündung entschieden. In einem Zwangsversteigerungsverfahren hatten die Schuldner zunächst die Verschiebung des Verkündungstermins beantragt. Nachdem der Rechtspfleger die vorgetragenen Gründe als zu vage ansah, wurde ein Befangenheitsgesuch erhoben. Die Schuldner machten anschließend geltend, der Zuschlag hätte wegen dieses Gesuchs nicht erteilt werden dürfen.

Endentscheidung grundsätzlich erst nach Bescheidung

Der BGH bestätigt im Ausgangspunkt, dass ein vor der Zuschlagsentscheidung gestelltes Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger grundsätzlich Bedeutung haben kann. Zwar erlaubt § 47 Abs. 2 ZPO die Fortsetzung eines Termins zur Vermeidung einer Vertagung. Die Vorschrift erlaubt aber nicht ohne Weiteres den Erlass einer Endentscheidung. Wegen der besonderen Wirkungen des Zuschlags gilt dies im Zwangsversteigerungsverfahren in besonderem Maße.

Anders liegt es jedoch, wenn das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich gestellt wird. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Zwangsvollstreckungsrecht und verbietet den missbräuchlichen Einsatz prozessualer Befugnisse.

Die rechtsmissbräuchliche Ablehnung des Rechtspflegers ist kein sonstiger Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG, der der Zuschlagserteilung entgegensteht.

Keine Verfahrensverschleppung durch Befangenheitsantrag

Im Verfahren V ZB 3/07 sah der Senat das Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich an. Es diente nach den Umständen allein dazu, eine mit sachlichen Mitteln nicht erreichte Vertagung doch noch über den Befangenheitsantrag herbeizuführen. Ein solches Vorgehen darf dem Beteiligten keinen prozessualen Vorteil verschaffen.

Dass der Rechtspfleger das Gesuch nicht selbst vor der Zuschlagsentscheidung als unzulässig verworfen hatte, änderte daran nichts. Entscheidend war, dass ein missbräuchliches Gesuch nicht als Zuschlagsversagungsgrund anerkannt werden kann. Die Rechtsbeschwerde der Schuldner blieb daher ohne Erfolg.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ein ernsthaftes Befangenheitsgesuch kann vor einer Zuschlagsentscheidung zu beachten sein.
  • § 47 Abs. 2 ZPO rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Endentscheidung trotz Ablehnung.
  • Rechtsmissbräuchliche Gesuche zur Verfahrensverzögerung hindern den Zuschlag nicht.
  • Verfahrensrechte müssen redlich und nicht zur bloßen Verschleppung eingesetzt werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Verfahrensfairness und zur Abwehr rechtsmissbräuchlicher Verzögerungstaktiken im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

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