Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. Juli 2008 im Verfahren V ZB 1/08 über die Wirksamkeit eines Gebots im ersten Versteigerungstermin entschieden. In einem Zwangsversteigerungsverfahren mit einem Verkehrswert von 5 Millionen Euro wurde im ersten Termin nur ein Gebot von 730.000 Euro abgegeben. Der Zuschlag wurde nach § 85a Abs. 1 ZVG versagt. Im späteren Termin sollte ein deutlich niedrigeres Gebot zum Zuschlag führen. Streitentscheidend war, ob das erste Gebot überhaupt wirksam war und damit die Wertgrenzen für den Folgetermin entfallen konnten.
Gebot ohne Erwerbsinteresse kann unwirksam sein
Der BGH stellt klar, dass das Recht zur Abgabe von Geboten dem Zweck dient, als Meistbietender den Zuschlag zu erhalten und Eigentümer des Grundstücks zu werden. Wird ein Gebot dagegen ausschließlich abgegeben, um die Schuldnerschutzvorschriften des § 85a ZVG zugunsten eines Gläubigers und zulasten des Schuldners auszuhebeln, ist dies rechtsmissbräuchlich.
Im Verfahren V ZB 1/08 hatte der Bieter nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts kein eigenes Interesse am Erwerb des Grundstücks. Er bot allein auf Veranlassung einer Gläubigerin, um dieser einen Vorteil im weiteren Verfahren zu verschaffen. Das genügte dem BGH für die Annahme eines missbräuchlichen und unwirksamen Gebots.
Das Gebot eines Beauftragten des Gläubigers, das ausschließlich auf die Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 85a ZVG gerichtet ist, ist unwirksam.
Vertretungsmacht ist nicht entscheidend
Der Senat betont, dass es für die Unwirksamkeit nicht darauf ankommt, ob der Bieter zur Vertretung des Gläubigers berechtigt war. Rechtsmissbrauch kann auch durch einen Dritten vorliegen, wenn positiv festgestellt wird, dass er nur zur Umgehung des Schuldnerschutzes bietet.
Der Unterschied zum Gebot eines Gläubigervertreters liegt vor allem in der Beweisfrage: Bei einem Eigengebot des Gläubigervertreters kann eine tatsächliche Vermutung für Missbrauch sprechen. Bei einem sonstigen Dritten muss das missbilligte Verhalten konkret festgestellt werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- § 85a ZVG schützt den Schuldner vor einer Verwertung deutlich unter Wert.
- Schein- oder Gefälligkeitsgebote zur Ausschaltung dieser Wertgrenzen sind unwirksam.
- Auch Gebote Dritter können rechtsmissbräuchlich sein.
- Vollstreckungsgerichte müssen missbräuchliche Gebote nach § 71 ZVG zurückweisen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als grundlegende Klarstellung zur Missbrauchskontrolle bei Geboten im ersten Versteigerungstermin ein.
