Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. November 2012 im Verfahren I ZR 128/11 über eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage im Zusammenhang mit einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Eine Verbraucherschutzorganisation wollte einer Bank untersagen lassen, in von ihr betriebenen Zwangsversteigerungen Gebote abgeben zu lassen, die allein dazu dienen, die Schutzwirkung des § 85a ZVG zulasten des Schuldners zu umgehen.
Rechtsmissbrauch im ZVG-Verfahren
Ausgangspunkt war ein Zwangsversteigerungsverfahren, in dem eine im Auftrag der Bank handelnde Person zunächst ein Gebot unter der Hälfte des Grundstückswerts abgegeben hatte. Ein solches Gebot führt im ersten Termin grundsätzlich zur Zuschlagsversagung nach § 85a Abs. 1 ZVG. Zugleich kann es aber bewirken, dass im nächsten Termin die Wertgrenze nicht mehr greift. Das Landgericht hatte den späteren Zuschlag aufgehoben, weil das erste Gebot rechtsmissbräuchlich gewesen sei.
Der BGH hatte nun nicht über die Zuschlagsbeschwerde selbst zu entscheiden, sondern über den Versuch, das Verhalten zusätzlich über das Lauterkeitsrecht und das Unterlassungsklagengesetz zu untersagen.
Für eine wettbewerbsrechtliche Klage fehlt es im Hinblick auf die im ZVG vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten regelmäßig am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Vorrang der vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe
Der BGH wies die Klage als unzulässig ab. Maßgeblich war, dass das Zwangsversteigerungsrecht eigene Rechtsbehelfe gegen fehlerhafte oder rechtsmissbräuchliche Vorgänge im Verfahren bereitstellt. Dazu gehören insbesondere die Beschwerdemöglichkeiten gegen Zuschlagsentscheidungen nach den Vorschriften des ZVG und der ZPO.
Eine zusätzliche wettbewerbsrechtliche Kontrolle desselben Vorgangs ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn die Beteiligten ihre Rechte innerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens effektiv geltend machen können. Der Senat stellte damit die Verfahrensautonomie des ZVG in den Vordergrund.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Verbraucherschutzakteure bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Rechtsmissbräuchliche Gebote können im Zwangsversteigerungsverfahren angegriffen werden.
- Die Zuschlagsbeschwerde bleibt der zentrale Rechtsbehelf gegen fehlerhafte Zuschlagsentscheidungen.
- Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen sind hierfür regelmäßig nicht der richtige Weg.
- Einwände gegen Gebote sollten frühzeitig und verfahrensgerecht beim Vollstreckungsgericht geltend gemacht werden.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Abgrenzung zwischen ZVG-Rechtsschutz und allgemeiner Unterlassungsklage ein.
