Das Landgericht Münster hat mit Beschluss vom 13. März 2018 im Verfahren 5 T 27/18 über eine Zuschlagsbeschwerde in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Das Amtsgericht hatte nicht dem nominell höchsten Gebot von 75.000 Euro den Zuschlag zugrunde gelegt, sondern dieses Gebot als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen und den Zuschlag an den Meistbietenden mit einem Gebot von 63.500 Euro erteilt. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Gebote müssen ernsthaft gemeint sein
Die Kammer bestätigte, dass Gebote im Zwangsversteigerungstermin zurückgewiesen werden können, wenn sie erkennbar in der Absicht abgegeben werden, im Fall des Meistgebots nicht zahlen zu wollen oder nicht zahlen zu können. Auch im Zwangsversteigerungsverfahren gilt der Grundsatz von Treu und Glauben. Rechte, die das Gesetz gewährt, dürfen nicht zur Verfolgung verfahrensfremder und rechtlich missbilligter Zwecke eingesetzt werden.
Im Verfahren 5 T 27/18 waren mehrere Gesellschaften derselben Firmengruppe beteiligt. In vorausgegangenen Verfahren waren Meistgebote nicht erbracht worden. Zudem war vorgetragen worden, dass eine Zahlung erst nach einer Veräußerung des Objekts beabsichtigt sei. Diese Umstände durfte das Gericht bei der Gesamtwürdigung berücksichtigen.
Ein Gebot kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Bieter von vornherein nicht vorhat, das Meistgebot in angemessener Frist zu belegen.
Schutz des Versteigerungsverfahrens
Das Landgericht betonte, dass die Zurückweisung eines Gebots nicht leichtfertig erfolgen darf. Erforderlich sind tragfähige tatsächliche Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Rechtsausübung. Liegen solche Umstände aber vor, darf das Vollstreckungsgericht verhindern, dass das Verfahren durch Schein- oder Blockadegebote gestört wird.
Die Zuschlagsentscheidung war daher nicht zu beanstanden. Das höhere Gebot der zurückgewiesenen Bieterin musste nicht berücksichtigt werden, weil es nach der Würdigung des Gerichts nicht auf eine ordnungsgemäße Erfüllung des Gebots gerichtet war.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Gläubiger, Schuldner, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Das höchste Gebot führt nicht zwingend zum Zuschlag, wenn es rechtsmissbräuchlich ist.
- Frühere nicht erfüllte Gebote verbundener Personen oder Gesellschaften können relevant sein.
- Verfahrensfremde Zwecke können die Wirksamkeit eines Gebots ausschließen.
- Das Vollstreckungsgericht darf den funktionsfähigen Ablauf der Versteigerung schützen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zur Grenze zulässiger Bietertaktik und zur Abwehr missbräuchlicher Gebote ein.