Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Mai 2007 im Verfahren V ZB 90/06 über ein Eigengebot im Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Versteigert wurde Wohnungseigentum mit einem festgesetzten Verkehrswert von 40.000 Euro. Im ersten Termin gab allein die Terminsvertreterin der betreibenden Gläubigerin im eigenen Namen ein Gebot von 15.000 Euro ab. Im zweiten Termin bot ein Dritter ebenfalls 15.000 Euro. Das Vollstreckungsgericht versagte den Zuschlag erneut, weil das Gebot die Hälfte des Grundstückswerts nicht erreichte.
Eigengebot zur Umgehung des Schuldnerschutzes
Der BGH bestätigt, dass ein Eigengebot eines Gläubigervertreters unwirksam sein kann, wenn es ausschließlich dazu dient, in einem späteren Versteigerungstermin einen Zuschlag unterhalb der gesetzlichen Wertgrenzen zu ermöglichen. Die Vorschrift des § 85a Abs. 1 ZVG schützt den Schuldner davor, dass sein Grundstück im ersten Termin zu weniger als der Hälfte des Verkehrswerts zugeschlagen wird.
Im Verfahren V ZB 90/06 war nach den Feststellungen der Vorinstanz das Erstgebot nicht auf einen ernsthaften Erwerb gerichtet. Es sollte vielmehr nur die Rechtsfolgen des § 85a ZVG auslösen und damit die Wertgrenze für einen späteren Termin beseitigen.
Ein rechtsmissbräuchliches Eigengebot ist unwirksam und kann die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG nicht zu Fall bringen.
Wertgrenze bleibt im Folgetermin bestehen
Der Senat stellt klar, dass die Unwirksamkeit des Erstgebots dazu führt, dass die 5/10-Grenze auch im zweiten Versteigerungstermin weiterhin von Amts wegen zu beachten ist. Das spätere Meistgebot von 15.000 Euro erreichte bei einem Verkehrswert von 40.000 Euro nicht die Hälfte des Grundstückswerts. Der Zuschlag durfte daher nicht erteilt werden.
Unerheblich war, dass im ersten Termin bereits ein Zuschlagsversagungsbeschluss ergangen war. Das Vollstreckungsgericht blieb befugt, die Wirksamkeit des Erstgebots im weiteren Verfahren erneut zu prüfen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Gläubiger, Schuldner, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Ein Eigengebot eines Gläubigervertreters muss auf einen ernsthaften Erwerb gerichtet sein.
- Gebote zur gezielten Umgehung der Wertgrenzen sind rechtsmissbräuchlich und unwirksam.
- Die 5/10-Grenze des § 85a ZVG bleibt bei unwirksamem Erstgebot im Folgetermin bestehen.
- Das Vollstreckungsgericht darf die Wirksamkeit früherer Gebote im weiteren Verfahren erneut prüfen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Bestätigung des gesetzlichen Schuldnerschutzes und der Grenzen taktischer Gebote im Zwangsversteigerungsverfahren ein.
