Das Landgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 21. März 2017 im Verfahren 9 T 334/15 über die Wirksamkeit von Geboten in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Das Amtsgericht hatte Gebote einer Beteiligten zurückgewiesen und den Zuschlag einem anderen Bieter erteilt. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden blieben ohne Erfolg.
Gebot muss auf Erwerb gerichtet sein
Die Kammer stellte klar, dass ein Gebot rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn es erkennbar nicht abgegeben wird, um das Versteigerungsobjekt tatsächlich zu erwerben und das Meistgebot zu zahlen. Maßgeblich sind objektive Umstände, die erkennen lassen, dass das Gebot auf die Störung oder Vereitelung des Verfahrens und der Gläubigerbefriedigung gerichtet ist.
Im Verfahren 9 T 334/15 würdigte das Landgericht eine Vielzahl früherer Vorgänge, insbesondere Insolvenzen, erfolglose Verwertungen, Beschwerden, verweigerte Innenbesichtigungen und sonstige Verfahrensverzögerungen im Umfeld der handelnden Personen und Gesellschaften. Daraus leitete die Kammer ab, dass die streitigen Gebote nicht auf einen ernsthaften Erwerb zielten.
Ein Gebot ist zurückzuweisen, wenn es erkennbar rechtsmissbräuchlich abgegeben wird und nicht auf den Erwerb des Versteigerungsobjekts gerichtet ist.
Schutz des Verfahrens und der Gläubiger
Die Entscheidung betont, dass das Zwangsversteigerungsverfahren nicht als Instrument zur Verzögerung oder Blockade der Gläubigerbefriedigung missbraucht werden darf. Zwar ist einem Bieter grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor ein Gebot wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen wird. Liegen aber tragfähige objektive Tatsachen vor, darf das Vollstreckungsgericht einschreiten.
Die Zuschlagsbeschwerde kann nach § 100 ZVG nur auf bestimmte gesetzliche Gründe gestützt werden. Eine Verletzung von § 81 Abs. 1 ZVG sah das Landgericht hier nicht, weil die Zurückweisung der Gebote gerade rechtmäßig erfolgt war.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Versteigerungstermine mit taktischen oder zweifelhaften Geboten bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Gebote müssen ernsthaft auf Erwerb und Zahlung gerichtet sein.
- Rechtsmissbrauch kann sich aus einer Gesamtschau objektiver Umstände ergeben.
- Verfahrensverzögerungen aus früheren Verfahren können bei der Würdigung eine Rolle spielen.
- Das Vollstreckungsgericht darf den fairen und funktionsfähigen Ablauf der Versteigerung schützen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Grenze zulässiger Bietertaktik und zum Schutz der Gläubigerbefriedigung in der Zwangsversteigerung ein.