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Verfahrensrecht

Rechtsanwaltskosten des Zwangsverwalters als Auslagen

Das Landgericht Kassel hat aktuell entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Zwangsverwalter Rechtsanwaltskosten zusätzlich als Auslagen ersetzt verlangen kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Kassel hat mit Beschluss vom 12. August 2008 im Verfahren 3 T 120/08 über die Vergütung und Auslagenerstattung eines Zwangsverwalters entschieden. In der Zwangsverwaltung einer vermieteten Altenpflegeeinrichtung hatte der Verwalter zur Durchsetzung rückständiger Mieten und zur Vorbereitung eines Anschlussmietverhältnisses anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Später begehrte er zusätzlich zur bereits festgesetzten Vergütung und Auslagenpauschale die ergänzende Festsetzung erheblicher Rechtsanwaltskosten.

Vergütung und Auslagen sind formal festzusetzen

Das Landgericht änderte den amtsgerichtlichen Beschluss ab und wies die Anträge des Zwangsverwalters zurück. Die Entscheidung macht deutlich, dass Vergütung und Auslagen des Zwangsverwalters einem geordneten Festsetzungsverfahren unterliegen. Eine Entnahme aus der Masse oder eine frühere Gestattung ersetzt die erforderliche gerichtliche Festsetzung nicht.

Die Kammer knüpfte an ihre vorherige Entscheidung an, wonach bereits beglichene Honorarrechnungen allenfalls als Vorschüsse einzuordnen sein können. Sie präjudizieren aber nicht, ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten endgültig aus der Masse zu erstatten sind.

Die Entnahme aus der Masse ersetzt die erforderliche Festsetzung von Vergütung und Auslagen des Zwangsverwalters nicht.

Zusätzliche Anwaltskosten nur bei besonderer Rechtfertigung

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Zwangsverwalter kann im Einzelfall erforderlich sein, etwa bei rechtlich schwierigen Streitigkeiten oder besonderem Prozessbedarf. Zugleich gehört die ordnungsgemäße Verwaltung, einschließlich der Durchsetzung laufender Ansprüche, grundsätzlich zum Aufgabenbereich des Zwangsverwalters und ist über seine Vergütung abgegolten.

Werden neben der Vergütung und der Auslagenpauschale weitere Kosten geltend gemacht, müssen diese daher konkret begründet und rechtlich einordnungsfähig sein. Pauschale oder nachträgliche Ergänzungen reichen nicht aus, wenn die Voraussetzungen für eine zusätzliche Erstattung nicht tragfähig festgestellt sind.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Gläubiger und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Rechtsanwaltskosten des Zwangsverwalters sind nicht automatisch zusätzlich erstattungsfähig.
  • Entnahmen aus der Masse sollten nicht mit endgültiger Festsetzung verwechselt werden.
  • Auslagen müssen nachvollziehbar belegt und vom Aufgabenbereich des Verwalters abgegrenzt werden.
  • Gläubiger können ergänzende Festsetzungen überprüfen lassen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Kostenkontrolle, Auslagenerstattung und Vergütungsfestsetzung in der Zwangsverwaltung ein.

ZwangsverwaltungVergütungAuslagen§ 155 ZVG

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