Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 23. September 2008 im Verfahren 25 T 602/08 über den Antrag einer Gläubigerin entschieden, die Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils im Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG zu betreiben. Die Gläubigerin konnte den hierfür relevanten Einheitswertbescheid nicht vorlegen und verlangte, das Vollstreckungsgericht müsse die erforderlichen Informationen selbst beim Finanzamt erfragen.
Nachweis der qualifizierten Vollstreckungsvoraussetzung
Für eine Vollstreckung in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG genügt nicht allein die titulierte Forderung. Erforderlich ist zusätzlich der Nachweis, dass die Forderung die gesetzlich relevante Wertgrenze überschreitet. Nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung ist dieser Nachweis durch Vorlage des Einheitswertbescheides zu führen.
Das Amtsgericht hatte die Zwangsversteigerung zunächst nur in Rangklasse 5 angeordnet und den beantragten Beitritt in Rangklasse 2 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Die Gläubigerin hat das Bestehen einer Vollstreckungsforderung aus der Rangklasse 2 nicht nachgewiesen.
Keine Amtsermittlung über das Steuergeheimnis
Das Landgericht stellte klar, dass das Vollstreckungsgericht nicht verpflichtet ist, den Einheitswert beim Finanzamt zu ermitteln, solange hierfür kein kostenrechtlicher Anlass besteht. Die Auskunftsmöglichkeit nach § 54 GKG dient der Wertfestsetzung für Gebührenzwecke und durchbricht das Steuergeheimnis nur in diesem begrenzten Rahmen.
Wird der Verkehrswert im Zwangsversteigerungsverfahren regulär nach § 74a Abs. 5 ZVG durch Gutachten ermittelt, besteht nach Auffassung der Kammer kein Raum, eine steuerliche Auskunft allein zur Unterstützung des Rangklassennachweises einzuholen. Das Risiko, den Nachweis nicht führen zu können, verbleibt damit bei der Gläubigerin.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Gläubiger bedeutsam, die privilegierte Ansprüche in der Zwangsversteigerung geltend machen wollen. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Der begehrte Rang muss bereits bei Antragstellung nachvollziehbar belegt werden.
- Für Rangklasse 2 kann der Einheitswertbescheid entscheidend sein.
- Das Vollstreckungsgericht betreibt keine allgemeine Amtsermittlung beim Finanzamt.
- Steuerliche Auskünfte dürfen nicht ohne passende gesetzliche Grundlage zweckentfremdet werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zu Nachweispflichten, Rangklassen und formalen Anforderungen im Zwangsversteigerungsverfahren ein.