ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
Zurück zu den Beiträgen

Verfahrensrecht

Kein Institutsverwalter durch Rahmenvertrag

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein externer Anwalt durch eine Rahmenvereinbarung nicht zur bindend vorgeschlagenen Person nach § 150a ZVG wird.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. April 2005 im Verfahren V ZB 12/05 über das Vorschlagsrecht einer Hypothekenbank bei der Bestellung eines Zwangsverwalters entschieden. Die Gläubigerin hatte die Zwangsverwaltung eines Grundstücks beantragt und wollte einen externen Anwalt als Verwalter einsetzen lassen. Dieser war nicht bei der Bank angestellt, sondern hatte sich vertraglich verpflichtet, auf Verlangen Zwangsverwaltungen für von der Bank beliehene Grundstücke zu übernehmen.

Bindender Vorschlag nur bei fester Dienststellung

Der BGH stellt klar, dass § 150a ZVG nur eine eng begrenzte Ausnahme vom Grundsatz der gerichtlichen Verwalterauswahl enthält. Vorschlagsberechtigte Gläubiger wie Hypothekenbanken können eine Person nur dann bindend als Zwangsverwalter vorschlagen, wenn diese tatsächlich in ihren Diensten steht.

„In den Diensten“ steht nach der Entscheidung nur, wer in einem Beamtenverhältnis oder in einem festen Arbeitsverhältnis zu dem vorschlagenden Institut steht. Ein freier Dienstvertrag, eine Rahmenvereinbarung oder eine dauerhafte Bereitschaft zur Übernahme von Zwangsverwaltungen genügt nicht.

Ein Vertragsverhältnis mit einem externen Anwalt führt nicht zu der vom Gesetz vorausgesetzten Eingliederung in das Institut des Gläubigers.

Unabhängigkeit der Zwangsverwaltung

Im Verfahren V ZB 12/05 war das Vollstreckungsgericht daher nicht an den Vorschlag der Gläubigerin gebunden. Die Bestellung einer anderen Verwalterin blieb bestehen. Der Senat verweist auf die besondere Stellung des Zwangsverwalters als unabhängiges Rechtspflegeorgan, das nicht den Weisungen von Schuldner oder Gläubiger unterliegt.

Die Ausnahme des § 150a ZVG beruht historisch darauf, dass bei bestimmten beaufsichtigten Instituten eine fest eingegliederte Person aufsichtsrechtlich dem Institut zugerechnet werden kann. Bei externen Dienstleistern fehlt diese Einbindung. Deshalb bleibt außerhalb der engen gesetzlichen Voraussetzungen das Auswahlermessen des Vollstreckungsgerichts maßgeblich.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Hypothekenbanken, institutionelle Gläubiger, Vollstreckungsgerichte und Zwangsverwalter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ein bindender Vorschlag nach § 150a ZVG setzt eine feste arbeitsrechtliche oder beamtenrechtliche Eingliederung voraus.
  • Rahmenverträge mit externen Verwaltern oder Anwälten reichen nicht aus.
  • Die neutrale Auswahl des Zwangsverwalters bleibt der Regelfall.
  • Gläubiger können ihre Verfahrensstellung nicht durch Vertragsgestaltung erweitern.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als weitere Klarstellung zur Unabhängigkeit und gerichtlichen Kontrolle der Verwalterbestellung in der Zwangsverwaltung ein.

Institutsverwalter150a ZVGZwangsverwaltungRahmenvertrag

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.